§ 25 NKWG - Rücktritt und Tod von Bewerbern
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Ein Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann von der Bewerbung zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(2) Tritt ein Bewerber vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge von der Bewerbung zurück oder stirbt er vor diesem Zeitpunkt, so wird er auf dem Wahlvorschlag gestrichen. Ist außer ihm kein weiterer Bewerber auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.
(3) Tritt ein Bewerber nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge von der Bewerbung zurück oder stirbt er nach diesem Zeitpunkt, so ist der Rücktritt oder Tod auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. Bei der Zuweisung der Sitze an die Bewerber (§§ 36 und 37) scheidet der zurückgetretene oder verstorbene Bewerber aus.