Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 12.10.2007, Az.: 1 Ss 64/07
Ausnutzen des Defektes einer vollautomatischen Selbstbedienungstankstelle als unbefugtes Einwirken auf den Ablauf des Datenverarbeitungsvorgangs gemäß § 263a Abs. 1 Srafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 12.10.2007
- Aktenzeichen
- 1 Ss 64/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 47447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2007:1012.1SS64.07.0A
Rechtsgrundlage
- § 263a Abs. 1 StGB
Fundstellen
- DSB 2008, 20 (Kurzinformation)
- JR 2008, 435-436 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- Jura 2008, § 263 a StGB (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- Kriminalistik 2008, 499 (red. Leitsatz)
- Life&Law 2008, 467-472 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2008, 1464 (Volltext mit amtl. LS) "Ausnutzen eines Automatendefekts"
- NStZ 2008, VIII Heft 6 (amtl. Leitsatz)
- NStZ 2008, 402-403 (Volltext mit amtl. LS)
- StRR 2008, 163 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Das Ausnutzen eines Defektes einer vollautomatischen Selbstbedienungstankstelle zum kostenlosen Tanken mittels einer Bankkarte kann ein unbefugtes Einwirken auf den Ablauf des Datenverarbeitungsvorgangs in der 4. Tatbestandsvariante des § 263 a Abs. 1 StGB darstellen.
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts X vom 06. Juni 07 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden hat.
Gründe
Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
I.
Das Amtsgericht hat die Angeklagte vom Anklagevorwurf der Unterschlagung freigesprochen, weil ihr Verhalten weder unter dem Gesichtspunkt des Betruges, des Computerbetruges, des Erschleichens von Leistungen, des Diebstahls noch dem der Unterschlagung strafbar sei.
Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und entsprechend begründeten Revision, mit der sie eine Aufhebung des freisprechenden Urteils sowie eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht erstrebt.
II.
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Feststellungen des Amtsgerichts lückenhaft und widersprüchlich sind.
1.
Die Vorinstanz hat festgestellt, die Angeklagte habe zwischen dem 26. Juni und dem 08. Oktober 2006 in 33 Fällen verschiedene Fahrzeuge an einer vollautomatischen Selbstbedienungstankstelle für Beträge zwischen 71 und 80 EUR betankt, wobei ihr bewusst gewesen sei, dass Betankungen für mehr als 70 EUR wegen eines Defektes der Anlage vom System nicht als Treibstoffentnahme erfasst und dementsprechend auch nicht dem Konto belastet wurden, für das die vor Beginn des Tankvorgangs in den Automaten einzuführenden Bankkarte ausgegeben war.
Nach Ansicht des Amtsgerichts scheide bei dieser Sachlage ein Betrug schon mangels Täuschung einer natürlichen Person aus. Die Tatbestände des Computerbetruges und der Leistungserschleichung seien nicht erfüllt worden, weil die Angeklagte die Anlage ordnungsgemäß bedient und nicht unlauter auf den Datenverarbeitungsvorgang oder -ablauf eingewirkt und auch keine Kontroll- und Zugangssperren manipulativ überwunden habe. Auch die Tatbestände des Diebstahls und der Unterschlagung seien nicht gegeben, weil die Vorgänge des Betankens und der Bezahlung vorliegend zeitlich nicht auseinander fielen und der Tankstellenbetreiber das Benzin mit dessen Einfüllen in den Tank habe übereignen wollen, so dass es an einer rechtswidrigen Zueignung des Tankenden mangele.
2.
Diese Feststellungen tragen einen Freispruch nicht. Denn die Gründe eines freisprechenden Urteils müssen dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglichen, ob der Freispruch auf einer erschöpfenden und bedenkenfreien Tatsachengrundlage und aufgrund rechtlich einwandfreier Erwägungen des Tatrichters erfolgt ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2005, 211; BGH NStZ-RR 1997, 374; OLG Rostock, Urt.v. 19.12.2003 - 1 Ss 202/03 I 143/03; KK-Engelhardt, StPO, 5. Aufl., § 267 Rdnr.41 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Urteil des Amtsgerichts nicht gerecht.
a.
Das Amtsgericht hat festgestellt, die Angeklagte habe den Defekt der Anlage bewusst ausgenutzt. Wie sich die Angeklagte dazu eingelassen hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Ihnen kann insoweit lediglich entnommen werden, sie habe "zunächst" angegeben, zur Zahlung der jeweiligen Beträge jederzeit bereit gewesen zu sein. Damit bleibt offen, ob und gegebenenfalls wie sich die Angeklagte letztlich gegen diesen Vorwurf verteidigt hat.
b.
Der rechtlichen Bewertung des Strafrichters liegt zudem die Tatsache zu Grunde, der Tankstellenbetreiber habe den Treibstoff bei ordnungsgemäßer Bedienung der Tankanlage sofort an den Kunden übereignen wollen. Die Urteilsgründe lassen insoweit nicht erkennen, auf welcher Grundlage das Amtsgericht zu dieser Feststellung gelangt ist.
3.
Soweit das Amtsgericht den Tatbestand des Computerbetruges und den der (subsidiären) Unterschlagung verneint hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass dessen Freispruch auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht.
a.
Die für einen tatbestandsmäßigen Computerbetrug (§ 263 a Abs.1 StGB) zunächst erforderliche Absicht des Täters, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zum wirtschaftlichen Nachteil eines anderen zu verschaffen, hatte das Amtsgericht bereits festgestellt. Sie ergibt sich aus dem bewussten Ausnutzen des Defektes der Tankanlage durch die Angeklagte zulasten des Tankstellenbetreibers. Der von ihr erstrebte und zunächst auch erlangte Vermögensvorteil war auch rechtswidrig, weil sie keinen Anspruch auf ein unentgeltliches Tanken hatte.
Das von ihr angesteuerte Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs, das sich regulär aus dem Erfassen der getankten Kraftstoffmenge und der Berechnung des Kaufpreises ergibt, hat die Angeklagte jedenfalls durch unbefugtes Einwirken auf dessen Ablauf beeinflusst (4. Tatbestandsvariante). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NStZ 1995, 135) liegt ein unbefugtes Einwirken auf den Ablauf der automatischen Datenverarbeitung jedenfalls dann vor, wenn jemand mit rechtswidrig erlangtem Wissen den Programmablauf zulasten des Automatenbetreibers (Rechtsinhabers), dessen Willen eine maßgebliche Bedeutung zukommt, beeinflusst.
Wie in dem dem Bundesgerichtshof vorgelegten Fall, in dem der Angeklagte mittels seines Wissen eine bestimmte Stelle im Programm angesteuert und sie für sich ausgenutzt hatte, so hat auch die Angeklagte ihr spezielles Wissen, über das die Allgemeinheit nicht verfügte, gezielt eingesetzt, um den Tankvorgang bis zum Erreichen eines 70 EUR übersteigenden Betrages zur Vermeidung einer Belastung ihres Kontos in Gang zu halten.
Beiden Fällen ist gemein, dass die jeweiligen Angeklagten das vorhandene Computerprogramm nicht verändert, sondern für ihre Zwecke unbefugt, das heißt gegen den Willen des jeweiligen Automatenbetreibers ausgenutzt haben. Denn auch in dem vorliegenden Fall muss zunächst davon ausgegangen werden, dass der Tankstellenbetreiber eine derartige Nutzung der Tankstelle offensichtlich nicht wollte.
Auf die von den amtsgerichtlichen Feststellungen nicht beantwortete Frage, wie die Angeklagte zu dem das kostenlose Tanken ermöglichenden Wissen gekommen ist, kommt es vorliegend nicht entscheidend an. Der Bundesgerichtshof (aaO) hat in dem von ihm zu beurteilenden Fall zwar auf die Rechtswidrigkeit der Kenntniserlangung abgestellt, zugleich aber ausdrücklich nicht ausgeschlossen, dass der Tatbestand des Computerbetruges auch ohne diesen Umstand gegeben sein kann. Der Art der Wissensbeschaffung kann eine besondere Bedeutung zukommen, wenn, wie in dem dem Bundesgerichtshof vorgelegten Fall, von einem fehlerfrei funktionierenden Automaten auszugehen ist, bei dem die unter Einsatz besonderer Kenntnisse herbeigeführte Spielsituation nach dem Zufallsprinzip sogar programmgemäß vorgesehen und in diesem Umfang von dem Automatenbetreiber auch gewollt war. Davon unterscheidet sich der vom Amtsgericht vorliegend festgestellte Sachverhalt aber grundlegend. Denn die Angeklagte hat ihr besonderes Wissen eingesetzt und einen Defekt des Tankautomaten ausgenutzt.
4.
Wäre eine Strafbarkeit nach § 263 a StGB zu verneinen, so bliebe im Hinblick auf die Strafvorschrift des § 246 StGB aber im Auge zu behalten, dass das Benzin für die Angeklagte auch beim Wegfahren noch eine "fremde Sache" geblieben wäre, weil der Tankstellenbetreiber den Treibstoff regelmäßig ersichtlich nur übereignen will, wenn er hinsichtlich der Zahlung des Entgelts eine gesicherte Position erlangt hat. Davon kann aber bei einem erkennbar defekten Tankautomaten, der ab einer bestimmten Entgelthöhe einen sog. Nullbon ausdruckt, nicht ausgegangen werden.
III.
Aufgrund der genannten Rechtsfehler war das angefochtene Urteil gem. § 353 StPO aufzuheben und war die Sache gem. § 354 Abs.2 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts X zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Amtsgericht vorzubehalten, da derzeit der endgültige Erfolg des Rechtsmittels noch nicht abzusehen ist.