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§ 6 NHZVO - Form und Frist des Zulassungsantrags

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
Amtliche Abkürzung
NHZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) 1Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 Abs. 1 erforderlich. 2Der Zulassungsantrag muss

  1. 1.

    für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

  2. 2.

    für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,

bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). 3Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, so können nachträglich eingereichte Unterlagen

  1. 1.

    für das Sommersemester bis zum 21. Januar,

  2. 2.

    für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 21. Juli,

berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis zum 21. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). 4Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. 5Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen, es sei denn, der Antrag stützt sich bei einer Bewerbung zum Wintersemester im Fall einer Bewerbungsfrist zum 31. Mai auf einen vor dem 16. Juli, aber nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingetretenen Sachverhalt.

(2) 1Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). 2Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. 3Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. 4Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. 5§ 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.

(3) 1Abweichend von § 2 Nr. 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Abs. 1. 2Für die Teilnahme an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 (zusätzliche Eignungsquote) und 3 (Auswahlverfahren der Hochschule) des Staatsvertrages können jeweils bis zu sechs Studienorte gewählt werden. 3§ 39 Abs. 4 Satz 1 (Übergangsvorschrift) bleibt unberührt. 4§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend. 5Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.

(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er

  1. 1.

    für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,

  2. 2.

    bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.

(5) 1Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. 2Die Unterlagen müssen

  1. 1.

    für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

  2. 2.

    für das Wintersemester bis zum 15. Juli

bei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein. 3Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht berücksichtigt. 4Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung. 5Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(6) § 5 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) 1Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss

  1. 1.

    für das Sommersemester bis zum 15. April,

  2. 2.

    für das Wintersemester bis zum 15. Oktober

bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).

2Die Hochschule kann durch Ordnung das Nähere regeln, insbesondere abweichende Fristen und die Form, in der der Aufnahmeantrag eingehen muss.

(8) 1Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen in einem Studiengang, der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, ist zudem ein Antrag auf Zulassung nach § 6 für den betreffenden Studiengang und Studienort sowie dasselbe Fachsemester. 2Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien im Zentralen Vergabeverfahren zu orientieren, wenn die Hochschule für die Bewerberinnen und Bewerber für diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.