§ 90 NGefAG - Polizeidirektionen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung in Landesteilen mit besonders höher Bevölkerungsdichte Polizeidirektionen einzurichten und ihren Bezirk festzulegen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Polizeidirektionen nehmen in ihren Bezirken an Stelle der Bezirksregierungen die polizeilichen Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben wahr, die nach § 88 Abs. 1 oder auf Grund einer Verordnung nach § 91 einer anderen Polizeibehörde übertragen sind.
(3) Die Polizeidirektion wird von einer Polizeipräsidentin oder einem Polizeipräsidenten geleitet. Vor deren oder dessen Ernennung sind die kreisfreien Städte und Landkreise zu hören, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Bezirk der Polizeidirektion gehört.