§ 12 NESG - Grundpflichten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
- Amtliche Abkürzung
- NESG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000
(1) Seilbahnen müssen so gebaut, unterhalten und betrieben werden, dass sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können.
(2) Der Betreiber der Seilbahnen hat durch Inspektionen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sicherzustellen, dass die gesamte Anlage (§ 11 Abs. 5) während der gesamten Betriebsdauer den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG entspricht.