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§ 12 NESG - Grundpflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Amtliche Abkürzung
NESG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

(1) Seilbahnen müssen so gebaut, unterhalten und betrieben werden, dass sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können.

(2) Der Betreiber der Seilbahnen hat durch Inspektionen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sicherzustellen, dass die gesamte Anlage (§ 11 Abs. 5) während der gesamten Betriebsdauer den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG entspricht.