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Art. 2 8.VwGebRG - Neuordnung der staatlichen Mittelinstanz

Bibliographie

Titel
Achtes Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform
Redaktionelle Abkürzung
8.VwGebRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300110000000

1. Abschnitt

Neugliederung und Aufgabenstellung

§ 1

(1) Die Behörden der Regierungspräsidenten in Aurich, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Osnabrück und Stade sowie die Behörden der Präsidenten der Niedersächsischen Verwaltungsbezirke Braunschweig und Oldenburg werden aufgelöst.

(2) Es werden Bezirksregierungen in Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg (Oldenburg) errichtet.

§ 2

(1) Die Bezirksregierung in Oldenburg verwaltet den Regierungsbezirk Weser-Ems, die Bezirksregierungen in Braunschweig, Hannover und Lüneburg verwalten die nach ihrem Sitz bezeichneten Regierungsbezirke. Das Landesministerium kann einer Bezirksregierung Zuständigkeiten für mehrere Regierungsbezirke übertragen, soweit hierfür nicht ein Gesetz erforderlich ist.

(2) Die Regierungsbezirke werden wie folgt abgegrenzt:

1.Der Regierungsbezirk Braunschweig umfaßt das Gebiet
der LandkreiseGifhorn,
Göttingen,
Goslar,
Helmstedt,
Northeim,
Osterode am Harz,
Peine,
Wolfenbüttel
der kreisfreien StädteBraunschweig,
Salzgitter,
Wolfsburg.
2.Der Regierungsbezirk Hannover umfaßt das Gebiet
der LandkreiseDiepholz,
Hameln-Pyrmont,
Hannover,
Hildesheim,
Holzminden,
Nienburg (Weser),
Schaumburg,
der kreisfreien StadtHannover.
3.Der Regierungsbezirk Lüneburg umfaßt das Gebiet
der LandkreiseCelle,
Cuxhaven,
Soltau-Fallingbostel,
Harburg,
Lüchow-Dannenberg,
Lüneburg,
Osterholz,
Rotenburg (Wümme),
Stade,
Uelzen,
Verden,
der Bundeswasserstraße Weser und der niedersächsischen Küstengewässer östlich der Linie, welche beginnt am Punkt mit den Koordinaten R(hoch 34) 62.666,11 m; H(hoch 59) 44.750,86 m, der gebildet wird durch den Schnitt der Verbindungslinie Kirchturm Langwarden (R(hoch 34) 54.266,79 m; H(hoch 59) 41.597,84 m)/Kirchturm Wremen (R(hoch 34) 67.573,58 m; H(hoch 59) 46.593.07 m) mit der Grenze nach dem Staatsvertrag zwischen Preußen und Oldenburg vom 5. Juli 1867, welche von dort in nordwestlicher Richtung entlang dem Fedderwarder Fahrwasser und der Hohewegrinne über den Punkt mit den Koordinaten R(hoch 34) 47.850,00 m; H(hoch 59) 56.800,00 m zum Leuchtturm Mellumplate mit den Koordinaten R(hoch 34) 40.232.94 m; H(hoch 59) 60.447,22 m verläuft und sodann der Linie mit dem kürzesten Abstand zwischen dem Leuchtturm Mellumplate und der Basislinie (Verbindung der Basispunkte 9 und 10) bis zum Schnitt mit der seewärtigen Grenze des Küstenmeeres folgt.
4.Der Regierungsbezirk Weser-Ems umfaßt das Gebiet
der LandkreiseAmmerland,
Aurich,
Grafschaft Bentheim,
Cloppenburg,
Emsland,
Friesland,
Leer,
Oldenburg (Oldenburg),
Osnabrück,
Vechta,
Wesermarsch,
der kreisfreien StädteDelmenhorst,
Emden,
Oldenburg (Oldenburg),
Osnabrück,
Wilhelmshaven,
der Bundeswasserstraße Weser und der niedersächsischen Küstengewässer westlich der in Nummer 3 beschriebenen Linie.

(3) Berührt die künftige Änderung der Grenzen von Landkreisen oder kreisfreien Städten zugleich die Grenzen der Regierungsbezirke, so bewirkt die Grenzänderung zugleich auch die Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke.

§ 3

(1) Die Bezirksregierungen sind die Mittelinstanz der allgemeinen Landesverwaltung.

(2) Der Leiter der Bezirksregierung ist der allgemeine Vertreter der Landesregierung im Regierungsbezirk.

§ 4

(1) Die Bezirksregierungen nehmen für ihren Bezirk die mittelinstanzlichen Aufgaben der allgemeinen Landesverwaltung zusammenfassend wahr und sorgen für einen einheitlichen Verwaltungsvollzug. Zu den mittelinstanzlichen Aufgaben gehören insbesondere als zweitinstanzliche Verwaltungsaufgaben die Dienst- und Fachaufsicht über die den Bezirksregierungen unterstellten Landesbehörden und Einrichtungen des Landes sowie nach Maßgabe der Gesetze die Aufsicht über die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte, die selbständigen Gemeinden und die Großraumverbände. Die Bezirksregierungen wachen darüber, daß die Ziele der Landesregierung im Regierungsbezirk verwirklicht werden. beobachten in enger Verbindung mit den kommunalen Körperschaften die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung im Regierungsbezirk und unterrichten darüber die Landesregierung.

(2) Die Bezirksregierungen sind ferner in ihrem Bezirk für die Aufgaben der Landesverwaltung zuständig, die nicht anderen Behörden und Stellen übertragen sind.

(3) Die Bezirksregierungen unterstehen der Dienstaufsicht des Ministers des Innern und der Fachaufsicht der jeweils sachlich zuständigen Minister; die Befugnisse der Minister als oberster Dienstbehörden im Sinne des § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) bleiben unberührt.

2. Abschnitt

Übergangsvorschriften

§ 5

(1) Die Zuständigkeiten der nach Artikel II § 1 Abs. 1 aufgelösten Behörden gehen auf die Bezirksregierungen über. Sind den nach Artikel II § 1 Abs. 1 aufgelösten Behörden Zuständigkeiten durch Verordnung oder Verwaltungsvorschrift übertragen worden, so können diese Bestimmungen auch künftig durch Verordnung oder Verwaltungsvorschrift geändert werden.

(2) Für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Artikels I und des Artikels II dieses Gesetzes wird das Gebiet der Landkreise Northeim, Oldenburg (Oldenburg) und Friesland demjenigen Regierungsbezirk/Verwaltungsbezirk zugeordnet, in dessen Gebiet der Sitz der Kreisverwaltung liegt.

(3) In den gemäß Artikel II § 2 Abs. 2 neu abgegrenzten Regierungsbezirken bleibt das in jedem Gebietsteil bisher geltende Landesrecht in Kraft.

Mit der Errichtung der Bezirksregierungen werden die Bediensteten der aufgelösten Behörden

  1. 1.
    des Regierungspräsidenten in Hildesheim und des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig Bedienstete der Bezirksregierung Braunschweig,
  2. 2.
    des Regierungspräsidenten in Hannover Bedienstete der Bezirksregierung Hannover,
  3. 3.
    der Regierungspräsidenten in Lüneburg und Stade Bedienstete der Bezirksregierung Lüneburg,
  4. 4.
    der Regierungspräsidenten in Aurich und Osnabrück sowie des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg Bedienstete der Bezirksregierung Weser-Ems.

§ 7

Es werden aufgehoben:

  1. 1.

    das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 21),

  2. 2.

    die Verordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 3. September 1932 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 29).