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  • ab 15.11.1987 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 AbfBeWidVDi - II.

Bibliographie

Titel
Abfindung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld
Redaktionelle Abkürzung
AbfBeWidVDi,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31120000000023

1.
Für die Entscheidung über die Gewährung und für die Zahlbarmachung des Trennungsgeldes an Referendare gilt folgende Zuständigkeitsregelung:

Ausbildungsabschnitt Gewährung durch:Zahlbarmachung durch:
a)Erster und zweiter Ausbildungsabschnitt
(Zivilsachen, Strafsachen)
Präsident des OberlandesgerichtsBeschäftigungsbehörde
b)Dritter Ausbildungsabschnitt
(Verwaltung)
Präsident des OberlandesgerichtsPräsident des Oberlandesgerichts
c)Vierter Ausbildungsabschnitt
(Rechtsanwalt)
Präsident des OberlandesgerichtsPräsident des Landgerichts
d)Fünfter Ausbildungsabschnitt
(Schwerpunktbereich) - soweit nicht vorstehend geregelt -
Präsident des OberlandesgerichtsPräsident des Oberlandesgerichts

Zu b) und d):

Der Präsident des Oberlandesgerichts kann einen Präsidenten des Landgerichts mit der Zahlbarmachung des Trennungsgeldes beauftragen. Die monatlich aufzustellenden Nachweise sind dann von den Ausbildungsstellen dem mit der Zahlbarmachung des Trennungsgeldes beauftragten Präsidenten des Landgerichts zu übersenden.

2.
Die Reisekostenvergütung für Referendare wird festgesetzt und zur Zahlung angewiesen:

  1. a)

    im ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt (Zivilsachen, Strafsachen) von der Beschäftigungsbehörde,

  2. b)

    im dritten Ausbildungsabschnitt (Verwaltung)

    • für Reisen zum Dienstantritt bei Beginn des Ausbildungsabschnitts und für die Rückreise nach seiner Beendigung
      von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,

    • im übrigen von der Ausbildungsstelle,

  3. c)

    im vierten Ausbildungsabschnitt (Rechtsanwalt) von dem Präsidenten des Landgerichts,

  4. d)

    im fünften Ausbildungsabschnitt (Schwerpunktbereich) - soweit nicht vorstehend aufgeführt -

    1. aa)

      Ausbildung am Arbeitsplatz
      für Reisen zum Dienstantritt bei Beginn der Ausbildung und für die Rückreise nach ihrer Beendigung
      von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts;

      die Reisekostenvergütung für Reisen im Rahmen dieser Ausbildung ist - wie bisher - bei der Ausbildungsstelle geltend zu machen.

    2. bb)

      Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft
      von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.

3.
Nr. 2 Buchst. d) Doppelbuchst. aa) gilt entsprechend, wenn andere Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (z.B. Verwaltungsinspektoranwärter) bei Stellen ausgebildet werden, die nicht Justizbehörden sind.

4.
Die Befugnis zur Erteilung der Auszahlungsanordnung für Reisekostenvergütungen, die Referendaren bei Reisen zur Fertigung der Aufsichtsarbeiten für die zweite juristische Staatsprüfung zustehen, übertrage ich auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte. Die Präsidenten der Oberlandesgerichte ermächtige ich, diese Befugnis auf die Präsidenten der Landgerichte zu übertragen, wenn die Referendare die Aufsichtsarbeiten bei einem Landgericht fertigen.

5.
Die Befugnis zur Erteilung der Auszahlungsanordnung für Reisekostenvergütungen, die Rechtspflegeranwärtern bei Reisen zur Fertigung der Aufsichtsarbeiten für die Rechtspflegerprüfung zustehen, übertrage ich auf die Ausbildungsgerichte.