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Abschnitt 3 URadÜbwRdErl - 3. Intensivmessprogramm nach Nummer 4.2.2 AVV-IMIS sowie Übungen nach Nummer 19.1 AVV-IMIS

Bibliographie

Titel
Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem StrVG; Messprogramme und Übungen in den Bereichen Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel, Boden und Pflanzen
Redaktionelle Abkürzung
URadÜbwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78590

3.1
Grundsätzliche Regelungen

3.1.1
Im Intensivbetrieb erfolgt eine zeitliche Verdichtung der Probenahme vorrangig an den Orten oder Betrieben, die im Routinemessprogramm beprobt werden. Für eine möglicherweise erforderliche räumliche Verdichtung sind zusätzliche Orte und/oder Betriebe vorzumerken.

3.1.2
Die Radioaktivitätsmessstellen sorgen für eine optimale Nutzung ihrer Ressourcen. Sollten unvorhergesehene Ereignisse die Durchführung des Intensivbetriebes gefährden, so ist dem ML unverzüglich zu berichten.

Zusätzlich zu den Proben nach § 3 StrVG ist im Ereignisfall auch mit Proben nach § 7 StrVG und/oder der AVV-StrahLe vom 28.6.2000 (GMBl. S. 490) (Warenkorbanalysen) zu rechnen.

3.1.3
Während des Intensivbetriebes werden über den vorgegebenen Rahmen des Intensivmessprogramms hinausgehende Proben nur nach vorheriger Abstimmung mit der Radioaktivitätsmessstelle untersucht.

3.1.4
Die Abläufe sind auch in Anlage 4 dargestellt.

3.1.5
Auf Veranlassung des BMU finden regelmäßig Übungen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft des IMIS statt. Es gelten die Regelungen wie für den Intensivbetrieb. An den Übungen besteht Teilnahmepflicht.

3.2.
Alarmhandbuch

3.2.1
Die Radioaktivitätsmessstellen halten in einem "IMIS-Alarmhandbuch" die notwendigen Anweisungen in der Reihenfolge der zu ergreifenden Maßnahmen, die zu verwendenden Alarmierungs- und Probenanforderungsformulare sowie die Kontaktdaten (Anschriften, E-Mail-Adressen, Fax- und Telefonnummern usw.) in der Reihenfolge ihrer Verwendung, weitere ggf. notwendige Unterlagen und Formulare für den Intensivbetrieb und/oder Übungen bereit. Das Handbuch ist jährlich zu überprüfen.

3.2.2
Der Umfang des Handbuchs sollte so bemessen sein, dass Personal in die erforderlichen Abläufe in kurzer Zeit eingewiesen werden kann. Den beteiligten Personen ist eine aktuelle Version des Handbuchs verfügbar zu machen.

3.2.3
Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind gehalten, ggf. unter Mithilfe der Radioaktivitätsmessstellen des LAVES ein Alarmhandbuch (Abläufe, ggf. Entnahmebetriebe) zu erstellen sowie den Radioaktivitätsmessstellen des LAVES schnellstmöglich Änderungen zu Kontaktdaten sowie ggf. zu Entnahmeorten und -betrieben (Schließung, Umstellung usw.) bekannt zu geben.

3.3
Alarmierung

Die Information über einen Betriebsartenwechsel (im Folgenden: Alarmierung) wird in der Regel über das IMIS-IT-System an die Radioaktivitätsmessstellen übermittelt.

Die Alarmierung der Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Regelung der weiteren Maßnahmen erfolgt direkt durch die Radioaktivitätsmessstellen des LAVES.

3.3.1
Nach Eintreffen einer Alarmierung informieren die Radioaktivitätsmessstellen unverzüglich das ML. Die Radioaktivitätsmessstellen des LAVES informieren des Weiteren die Poststelle sowie die EDV-Zentrale des LAVES und die Lagezentren der Lebensmittelüberwachungsbehörden.

  1. a)

    Status Voralarm (Ankündigung des Intensivbetriebes für den § 3 StrVG-Bereich)

    Der Vordruck (Anlagen 5a und 5b) beinhaltet den deutlichen Hinweis zur sofortigen Bearbeitung und die Statusangabe "Voralarm" sowie ggf. die Kenntlichmachung als Übung (Anlage 5b). Der Meldung über den Voralarm wird eine Liste der zu entnehmenden Proben möglichst bereits beigefügt, um die Vorbereitungszeit entsprechend auszudehnen.

  2. b)

    Status Alarm (Auslösung des Intensivbetriebes für den § 3 StrVG-Bereich)

    Der Vordruck (Anlagen 6a und 6b) beinhaltet den deutlichen Hinweis zur sofortigen Bearbeitung und die Statusangabe "Alarm" sowie ggf. die Kenntlichmachung als Übung (Anlage 6b). Der Meldung über den Alarm wird eine Liste der zu entnehmenden Proben beigefügt, sofern dieses nicht bei gegebenem Voralarm bereits erfolgt ist.

  3. c)

    Status Ende

    Der Vordruck (Anlagen 7a und 7b) beinhaltet den deutlichen Hinweis zur sofortigen Bearbeitung und die Statusangabe "Ende" sowie ggf. die Kenntlichmachung als Übung (Anlage 7b).

In der Liste der zu entnehmenden Proben sind mindestens anzugeben

  • die anfordernde Radioaktivitätsmessstelle,

  • die Lebensmittelüberwachungsbehörde,

  • die Anzahl der Proben sowie

  • die Probenart und Menge.

Alarmierungen erfolgen mit oder ohne Voralarm.

3.3.2
Die Alarmierungen und Probenanforderungen werden den Lagezentren der Lebensmittelüberwachungsbehörden in geeigneter Form übermittelt, der Erhalt ist umgehend zu bestätigen.

3.3.3
Mit Erhalt einer Alarmierung leiten die Lebensmittelüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen ein, um im Status Alarm eine umgehende Probenahme und direkte Anlieferung in der zuständigen Radioaktivitätsmessstelle zu erreichen.

3.4
Dokumentation

Die Niederschriften über die Probenahme werden von den Radioaktivitätsmessstellen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt; die Radioaktivitätsmessstellen des LAVES verwenden hierzu die Anlage 3 und ergänzen ggf. weitere Deskriptoren. Im Übrigen erfolgt die Dokumentation wie im Routinemessprogramm. Für die eigenen Unterlagen, die Probenahmen und den Entnahmebetrieb stellen die Lebensmittelüberwachungsbehörden eine ausreichende Zahl von Kopien her.

3.5
Datenübermittlung

Die Radioaktivitätsmessstellen übermitteln täglich die Daten wie in Nummer 2.5.1 beschrieben, damit jeweils bis 20.00 Uhr ein aktuelles Lagebild erstellt werden kann.