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Abschnitt 2 URadÜbwRdErl - 2. Routinemessprogramm nach Nummer 4.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt (IMIS) nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (AVV-IMIS) vom 13.12.2006 (BAnz. Nr. 244 a)

Bibliographie

Titel
Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem StrVG; Messprogramme und Übungen in den Bereichen Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel, Boden und Pflanzen
Redaktionelle Abkürzung
URadÜbwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78590

Die Zuweisung der Untersuchungen an die Radioaktivitätsmessstellen im Einzelnen ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2, welche vom LAVES auf dem aktuellen Stand zu halten sind; das ML ist über Änderungen zu unterrichten. Bei der Durchführung des Routinemessprogramms ist wie folgt zu verfahren:

2.1
Probenanforderung

2.1.1
Die Radioaktivitätsmessstellen erstellen im Rahmen der Überwachung der Umweltradioaktivität Probenahmepläne für die von ihnen zu untersuchenden Proben. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Die Probenursprungsorte sind möglichst so zu wählen, dass ein radiologisch sinnvoller Vergleich der Messdaten unterschiedlicher Umweltbereiche, die ökologisch miteinander verknüpft sind, hergestellt werden kann.

  • Die Probenursprungsorte sollen möglichst gleichmäßig über das zu überwachende Gebiet verteilt sein und der Erfassung von großräumigen Veränderungen der Aktivitätskonzentrationen oder der spezifischen Aktivitäten von Radionukliden dienen.

  • Die zu überwachenden Lebensmittel sind so auszuwählen, dass die für die Versorgung der Bevölkerung relevanten Gebiete erzeuger- und flächenrepräsentativ erfasst werden.

2.1.2
Die Radioaktivitätsmessstellen des LAVES fordern die Proben direkt bei den Lebensmittelüberwachungsbehörden an. Die Probenanforderung bei den Forstämtern kann direkt oder über die Zentrale der Anstalt Niedersächsische Landesforsten erfolgen.

2.2
Probenahme

2.2.1
Es ist auf eine möglichst gleichmäßige räumliche Verteilung der Probenursprungsorte zu achten.

2.2.2
Sind die Anforderungen hinsichtlich Probenahmeort (d. h. Entnahmeort und/oder -betrieb) und/oder Probenmaterial (d. h. Probenart und/oder Menge) nicht erfüllbar, so ist mit der anfordernden Radioaktivitätsmessstelle kurzfristig Kontakt aufzunehmen.

2.2.3
Über den vorgegebenen Rahmen hinaus sollten Proben grundsätzlich nur in Fällen eines begründeten Verdachts auf erhöhte Radioaktivität zur Untersuchung eingeliefert werden.

2.3
Dokumentation

2.3.1
Als Niederschrift über die Probenahme ist ein Vordrucksatz mit drei Formblättern nach dem Muster der Anlagen 3.1a bis 3.1d zu verwenden. Für die Dokumentation von Probendaten, die darüber hinaus erforderlich sind, kann von den Radioaktivitätsmessstellen des LAVES eine für die Probenmatrix spezifische einseitige Anlage, wie z. B. nach dem Muster der Anlage 3.2 erstellt werden.

Bei den landeseigenen Programmen sind Abweichungen von den Formblättern möglich, sofern dadurch wichtige Zusatzinformationen gewonnen werden.

Für die Dokumentation von Futtermittel- und Bodenproben erstellt die LUFA Nord-West eigene Formblätter zur Niederschrift über die Probenahme.

2.3.2
Die Blanko-Niederschriften über die Probenahme werden vom LVI Braunschweig/Hannover, Standort Braunschweig, beschafft. Sie sind dort von den übrigen Radioaktivitätsmessstellen des LAVES anzufordern.

2.3.3
Die Niederschriften über die Probenahme sind den Lebensmittelüberwachungsbehörden und den Forstämtern - mit Identifikationsnummern versehen - unter Angabe des Entnahmebereichs (z. B. Inlandproduktion, Importe), der Probenart und Menge und des Einlieferungsmonats zur Verfügung zu stellen.

2.3.4
Die Niederschriften über die Probenahme sind vollständig und deutlich lesbar in Druckschrift auszufüllen.

2.4
Untersuchung

Alle in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Proben sind entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) gammaspektrometrisch, insbesondere auf die Isotope Cäsium-134 und Cäsium-137, zu untersuchen. Untersuchungen auf Strontium-90 sind besonders vermerkt.

2.5
Datenübermittlung

2.5.1
Die Daten zu den Untersuchungen nach Anlage 1 und ggf. Anlage 2 werden nach den jeweils geltenden Vorgaben des BMUB von den Radioaktivitätsmessstellen an den zentralen Datenbankserver (IMIS-Server) der Zentralstelle des Bundes (zurzeit Bundesamt für Strahlenschutz) übermittelt; dabei beteiligen die Radioaktivitätsmessstellen des LAVES die EDV-Zentrale des LAVES. Eine weitere Statusvergabe erfolgt durch die Landeszentrale im NLWKN.

Innerhalb des LAVES kann die Datenübermittlung bei Sicherstellung der Vertretung einzelnen Instituten übertragen werden.

2.5.2
Untersuchungsbefunde oberhalb der jeweils geltenden Grenzwerte sind dem ML von den Lebensmittelüberwachungsbehörden unter Verwendung des aktuellen Vordrucks aus dem Schnellwarnsystem und Angabe der Nachweisgrenze für Cobalt-60 umgehend mitzuteilen. Gleichzeitig ist nach dem üblichen Verfahren eine Einstellung ins Schnellwarnsystem zu betreiben.