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Anlage 3.1c URadÜbwRdErl

Bibliographie

Titel
Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem StrVG; Messprogramme und Übungen in den Bereichen Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel, Boden und Pflanzen
Redaktionelle Abkürzung
URadÜbwRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78590

Zur Beachtung!

Vorschriften über zurückgelassene Proben (Gegen-/Zweitproben)

1.
Zurückgelassene Proben können als Beweisstück bei einem etwaigen Ermittlungs-, Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren dienen.

2.
Die zurückgelassene Probe ist sachgerecht zu lagern und aufzubewahren. Wer an der amtlich verschlossenen oder versiegelten zurückgelassenen Probe eine Änderung vornimmt, macht sich strafbar.

3.
Falls die zurückgelassene Probe untersucht werden soll, muss sie sobald wie möglich - auf jeden Fall vor dem "Datum der Entsiegelung" und bevor die Beschaffenheit sich wesentlich für die Beurteilung ändern kann (z. B. Gärung oder Zersetzung) - auf Kosten und Gefahr der oder des die Untersuchung Veranlassenden einer oder einem für die Untersuchung zurückgelassener Proben im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zugelassenen privaten Sachverständigen zur Untersuchung ausgehändigt werden.

4.
Der Name der oder des Sachverständigen, der oder dem die zurückgelassene Probe ausgehändigt wurde, ist der für die Probenahme zuständigen Behörde mitzuteilen.

5.
Mit Ablauf des Tages "Datum der Entsiegelung" gelten der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben.

Erläuterungen:

LAVESNiedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
LI=Lebensmittelinstitut
VI=Veterinärinstitut
IfF=Institut für Fische und Fischereierzeugnisse
BS=Braunschweig
OL=Oldenburg
H=Hannover
CUX=Cuxhaven