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§ 115 NSchG - Förderung des Schulbaus durch das Land

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Das Land kann Schulträgern nach Maßgabe des Landeshaushalts Zuwendungen zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke sowie zur Erstausstattung von Schulen gewähren, um eine gleichmäßige Ausgestaltung der Schulanlagen zu sichern. Die Zuwendungen können Zuweisungen oder zinslose Darlehn oder beides sein. Die Kosten für das Baugrundstück und die Erschließung gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Kosten.

(2) Zuwendungen können auch für die Modernisierung von Schulanlagen gewährt werden, soweit dies zur Deckung des Schulraumbedarfs erforderlich ist. Die Kosten für Modernisierungen sind zuwendungsfähig, wenn durch die Modernisierung die vorhandenen Schulanlagen den schulischen Anforderungen angepasst und in ihrem Gebrauchswert nachhaltig verbessert werden.

(3) Zuwendungen können auch für die Ausstattung mit besonderen Einrichtungen gewährt werden.

(4) Bei der Vergabe der Mittel sind die Leistungsfähigkeit des Schulträgers und die Dringlichkeit des Vorhabens unter Beachtung der Ziele der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen.

(5) Schulträger, die Zuwendungen beantragen wollen, haben vorher das Raumprogramm und den Vorentwurf für den Bau mit einem Kostenvoranschlag der Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Das Kultusministerium kann verbindliche Richtwerte für die zuwendungsfähigen Kosten festlegen.