Abschnitt 1 EAJRdErl - Grundsätze und Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Ehrungen bei Ehe- und Altersjubiläen
- Redaktionelle Abkürzung
- EAJRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11440
1.1 Die LReg spricht mit einer Urkunde ihre Glückwünsche aus
durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten
Ehepaaren zur Eisernen Hochzeit (65-jähriges Ehejubiläum), zur Gnadenhochzeit (70-jähriges Ehejubiläum) und zur Kronjuwelenhochzeit (75-jähriges Ehejubiläum) sowie
Altersjubilarinnen und Altersjubilaren zur Vollendung des 100. Lebensjahres und jedes weiteren Lebensjahres,
durch die Ministerin oder den Minister für Inneres und Sport
Ehepaaren zur Goldenen Hochzeit (50-jähriges Ehejubiläum) und zur Diamantenen Hochzeit (60-jähriges Ehejubiläum).
1.2 Die Ehrung soll grundsätzlich am Festtag erfolgen; soweit dies unterblieben ist, ist sie unverzüglich nachzuholen, wenn nicht die Umstände des Einzelfalles dagegensprechen.
1.3 Der Hochzeitstag bzw. der Geburtstag soll aufgrund von Urkunden bestätigt sein. Die Jubilarinnen und Jubilare müssen ihren Hauptwohnsitz im Land Niedersachsen haben und einer Ehrung würdig sein.
1.4 Auf die Glückwunschurkunde besteht kein Rechtsanspruch.
1.5 Für die Glückwunschurkunden sind Vordrucke nach den beiliegenden Mustern (Anlagen 1 bis 3) zu verwenden. Die Glückwunschurkunden sind auf den Tag des Jubiläums zu datieren. Die Urkunden werden den Kommunen grundsätzlich blanko unterschrieben zur Verfügung gestellt. Der Bedarf an Vordrucken, aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Ehe- und Altersjubiläen, ist von den in Satz 3 genannten Gebietskörperschaften beim MI anzumelden. Das MI bestimmt Zeitpunkt und Zeitraum der Bedarfsmeldung.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 11. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1761)