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  • ab 01.01.1974 (aktuelle Fassung)

Art. 8 WassSchPolSA

Bibliographie

Titel
Abkommen über die Aufgaben und Finanzierung der Wasserschutzpolizei-Schule
Redaktionelle Abkürzung
WassSchPolSA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411030000000

Die Kostenbeiträge der Vertragschließenden werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. April und 1. Oktober erhoben. Hierbei sind die Ansätze des Haushaltsplanes zugrunde zu legen. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei der ersten Teilrate des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. Den Vertragschließenden wird hierzu als Beleg gemäß § 75 der Bundeshaushaltsordnung oder den entsprechenden Bestimmungen der Länderhaushaltsordnungen ein Rechnungsnachweis übersandt.