Abschnitt 183 RiStBV - Zuständigkeit für die Gewährung der Akteneinsicht
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Richtlinie
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
Über die Akteneinsicht entscheidet
- a)im vorbereitenden Verfahren und nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwalt,
- b)in der Zeit vom Eingang der Anklage bei Gericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der Vorsitzende des jeweils mit der Sache befassten Gerichts,
- c)nach dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die Justizverwaltungsbehörde, bei der oder auf deren Veranlassung die Akten verwahrt werden. Befinden sich die Akten im Gewahrsam des Gerichts, so soll in Zweifelsfällen der Staatsanwalt gehört werden.