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Abschnitt 183 RiStBV - Zuständigkeit für die Gewährung der Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Richtlinie
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300000000003

Über die Akteneinsicht entscheidet

  1. a)
    im vorbereitenden Verfahren und nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwalt,
  2. b)
    in der Zeit vom Eingang der Anklage bei Gericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der Vorsitzende des jeweils mit der Sache befassten Gerichts,
  3. c)
    nach dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die Justizverwaltungsbehörde, bei der oder auf deren Veranlassung die Akten verwahrt werden. Befinden sich die Akten im Gewahrsam des Gerichts, so soll in Zweifelsfällen der Staatsanwalt gehört werden.