Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 17.10.2015 (aktuelle Fassung)

§ 1 FluLärmWittmhV

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Wittmundhafen
Redaktionelle Abkürzung
FluLärmWittmhV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

(1) Für den militärischen Flugplatz Wittmundhafen wird ein Lärmschutzbereich im Sinne des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzt, der aus einer Tag-Schutzzone 1, einer Tag-Schutzzone 2 und einer Nacht-Schutzzone besteht.

(2) 1Der Lärmschutzbereich mit seinen Schutzzonen ist in Karten im Maßstab 1 : 50 000 (Anlagen 1 bis 3) dargestellt. 2Das Land stellt dem Landkreis Wittmund und der Stadt Aurich Karten im Maßstab 1 : 5 000 zur Verfügung, in denen der Lärmschutzbereich mit seinen Schutzzonen dargestellt ist. 3Der Landkreis Wittmund und die Stadt Aurich halten die Karten zur Einsichtnahme für jede Person bereit.

(3) Die genaue Abgrenzung des Lärmschutzbereichs mit seinen Schutzzonen bilden die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in Anlage 4 für die jeweilige Schutzzone angegebenen Kurvenpunkten.

(4) Das Flugplatzgelände gehört nicht zum Lärmschutzbereich.