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§ 66 NVwVG - Rechtsbehelfe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

Wegen Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Ersten und Zweiten Teil, die Verwaltungsakte sind, findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.