Versionsverlauf

Pflichtfeld

Anlage 2 NHG - Zusammensetzung der Findungs- und Auswahlkommissionen für die Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(zu § 63d Abs. 1 Satz 1)

  1. 1.

    Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1:

    1. a)

      die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,

    2. b)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 2 und 3,

    3. c)

      drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    4. d)

      ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,

    5. e)

      die Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin,

    6. f)

      ein vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und

    7. g)

      die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).

  2. 2.

    Auswahlkommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2:

    1. a)

      die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,

    2. b)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 3,

    3. c)

      ein vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,

    4. d)

      zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren,

    5. e)

      ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,

    6. f)

      die Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin,

    7. g)

      die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,

    8. h)

      ein vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und

    9. i)

      die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).

  3. 3.

    Auswahlkommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3:

    1. a)

      die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,

    2. b)

      die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 2,

    3. c)

      zwei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,

    4. d)

      zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,

    5. e)

      ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,

    6. f)

      die Gleichstellungsbeauftragte für die Universitätsmedizin,

    7. g)

      die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),

    8. h)

      ein vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und

    9. i)

      die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).