Anlage 2 NHG - Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(zu § 63d Abs. 1 Satz 1)
- 1.
Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1:
- a)
die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,
- b)
die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 2 und 3 (ohne Stimmrecht),
- c)
drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- d)
ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht),
- e)
die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht),
- f)
zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und
- g)
die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).
- 2.
Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2:
- a)
die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,
- b)
die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 3 (ohne Stimmrecht),
- c)
ein vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,
- d)
zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren oder Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten, die mindestens einer Abteilung entsprechen,
- e)
ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,
- f)
die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin,
- g)
die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,
- h)
zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und
- i)
die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).
- 3.
Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3:
- a)
die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied,
- b)
die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 2 (ohne Stimmrecht),
- c)
drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- d)
zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,
- e)
ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht),
- f)
die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht),
- g)
die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),
- h)
zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und
- i)
die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).