§ 14 NKWG - Zentrale Wahlaufgaben
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Der nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz berufene Landeswahlleiter nimmt bei den Wahlen nach § 1 zentrale Wahlaufgaben wahr. Ihm obliegen
- 1.die ihm durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung (§ 53 Abs. 1) übertragenen Aufgaben,
- 2.Regelungen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsmäßigen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind oder zu einer Erleichterung des Wahlablaufs beitragen.
(2) Der nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz gebildete Landeswahlausschuss wirkt bei Wahlen nach § 1 nach Maßgabe dieses Gesetzes mit.