§ 18 NWaldLG - Bestellung von Waldbrandbeauftragten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
- Amtliche Abkürzung
- NWaldLG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
(1) Die obere Waldbehörde bestellt Waldbrandbeauftragte für bestimmte Gefahrenbezirke. Die Bestellung, der Sitz und die örtliche Zuständigkeit der Waldbrandbeauftragten werden im Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt gemacht.
(2) Zu Waldbrandbeauftragten dürfen nur folgende Personen, wenn sie im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 fachkundig sind, bestellt werden:
- 1.Forstbedienstete des Landes, des Bundes, der Landkreise, der Gemeinden und der Landwirtschaftskammer,
- 2.Leiterinnen und Leiter privater Forstbetriebe und
- 3.Bedienstete von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nach den §§ 15 bis 40 des Bundeswaldgesetzes.
Personen, die nicht im Dienst des Landes stehen, dürfen nur mit ihrer Zustimmung und der Zustimmung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers bestellt werden.
(3) Waldbrandbeauftragte nehmen ihre Aufgaben im Auftrag der oberen Waldbehörde wahr. Diese kann Weisungen erteilen, Berichte anfordern und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen anordnen.
(4) Kosten für die Tätigkeit der nicht im unmittelbaren Landesdienst stehenden Waldbrandbeauftragten werden vom Land nicht erstattet.