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  • ab 01.09.2011 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ViehVerkVAHRdErl

Bibliographie

Titel
Ausführungshinweise zur Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
Redaktionelle Abkürzung
ViehVerkVAHRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

1.
Zur Durchführung der ViehVerkV i. d. F. vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 203) wird auf Folgendes hingewiesen:

Zu § 1:

Die Innenwände von Viehtransportfahrzeugen und Transportbehältnissen müssen mit einem glatten Anstrich oder mit einer entsprechenden Auskleidung versehen sein, damit eine Reinigung und Desinfektion leicht durchgeführt werden kann. Die Böden müssen flüssigkeitsundurchlässig sein, die Ladeklappen müssen dicht schließen.

Weitere Ausführungshinweise werden zu den §§ 17 und 22 gegeben.

Zu § 2:

Viehladestellen i. S. des Absatzes 1 sind Einrichtungen zur Verladung von Vieh, die unabhängig von Viehhöfen, Viehmärkten, Viehsammelstellen oder Händlerställen betrieben werden, wie z. B. Viehwaagen. Viehladestellen dienen der kurzfristigen, wenige Stunden dauernden Unterbringung von Vieh.

Der Dung und das Streumaterial nach Absatz 2 Nr. 3 können an einer oder an mehreren Stellen gesammelt werden. Als ausreichend ist z. B. eine dreiteilige, abgedeckte Dunggrube oder ein Container anzusehen. Die Kapazität der Lagereinrichtung richtet sich nach den anfallenden Mengen sowie dem vorgesehenen Rhythmus der Beseitigung. Bei Tierhaltungen kann täglich mit folgenden Mengen an Exkrementen in Prozent von Lebendgewicht gerechnet werden: Pferde 8 %, Rinder 9 %, Schafe 7 %, Schweine 6 %, Geflügel 10 % (vgl. auch Strauch, D., Baader, W., und Tietjen, C.; Abfälle aus der Tierhaltung, Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart, 1977).

Zur Durchführung der Desinfektion nach Absatz 2 Nr. 6 vgl. die Ausführungshinweise zu den §§ 17 bis 19.

Die Bestimmung des Absatzes 4 Nr. 2 betrifft nur das unmittelbare Umladen ohne Zwischenaufenthalt.

Zu § 3:

Nach Absatz 1 Nr. 2 müssen die Wege und Straßen sowie bestimmte Plätze zwar befestigt, aber nicht flüssigkeitsundurchlässig sein. Ein Weg oder Platz mit mindestens verdichtetem Schotter als Befestigung ist desinfizierbar, wenn das Desinfektionsmittel an der Oberfläche oder in der obersten Schicht der Befestigung ausreichend lange einwirken kann.

Als Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere nach Absatz 1 Nr. 8 kann neben einem abgesonderten Raum auch eine besonders gekennzeichnete Bucht in einem Gebäude gelten. Auf § 19 TierSG vom 22.6.2004 in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.

Zur Reinigung und Desinfektion der Hände nach Absatz 1 Nr. 9 müssen Handwaschbecken mit fließendem kalten und warmen Wasser, Reinigungsmittel, eine Einrichtung zum Trocknen der Hände und ein Desinfektionsmittelspender vorhanden sein. Einrichtungen zur Desinfektion der Schuhe sind Desinfektionsmatten, Desinfektionswannen oder andere in der Wirkung vergleichbare Einrichtungen, z. B. Anlagen zur Sprühdesinfektion. Einrichtungen zur mechanischen Reinigung der Schuhe sind bereitzuhalten.

Auf die Richtlinie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen1) sowie die Liste der nach den Richtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) geprüften und als wirksam befundenen Desinfektionsmittel für die Tierhaltung2) wird verwiesen.

Von der Ermächtigung nach Absatz 3 ist insbesondere bei monatlich oder in kürzeren Abständen wiederholten Viehmärkten oder Tierschauen an demselben Platz Gebrauch zu machen.

Auf die Regelungen der §§ 12 und 13 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung für Märkte, Sammelstellen und Schlachtviehmärkte, die für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen worden sind, sowie für Grenzkontrollstellen wird verwiesen.

Zu § 4:

Als Viehmarkt ist jede Veranstaltung anzusehen, die dem Zweck dient, den Verkauf oder Kauf von Vieh bzw. den Tausch von Vieh an einem für Publikum frei zugänglichen Ort zu bestimmten Zeiten durchzuführen. Veranstaltungen ähnlicher Art sind Versteigerungen von Vieh aus unterschiedlichen Herkunftsbetrieben oder sonstige Ansammlungen von Vieh wie z. B. reitsportliche Veranstaltungen, Leistungsschauen oder Zuchtschauen.

Bei Nichteinhaltung der Anzeigepflicht ist die Veranstaltung zu untersagen, wenn die von dem Tag der Anzeige bis zum Beginn der Veranstaltung verbleibende Zeit keine sichere Überprüfung der Belange der Seuchenbekämpfung zulässt oder eventuell Auflagen nicht mehr erfüllt werden können.

Auf das Verbot bestimmter Veranstaltungen beim Ausbruch von Seuchen (z. B. nach der Schweinepest-Verordnung, MKS-Verordnung oder Geflügelpest-Verordnung) wird verwiesen.

Soweit die Belange der Seuchenbekämpfung bestimmte Auflagen (z. B. Schutzimpfungen, Gesundheitsbescheinigungen) erfordern, richten sich diese nach der jeweiligen Seuchensituation und dem Schutzbedürfnis der zusammengebrachten Tiere. Bezüglich der amtstierärztlichen Überwachung wird auf § 6 verwiesen.

Vorschriften über die Anzeigepflicht für Hunde- und Katzenausstellungen (und ähnliche Veranstaltungen) bleiben auch weiterhin durch § 4 der Tollwut-Verordnung i. d. F. vom 4.10.2010 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung geregelt, weil Hunde und Katzen nicht unter den Begriff "Vieh" i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 TierSG fallen.

Zu § 5:

Die Kennzeichnungsverpflichtung für Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden ist in den §§ 27, 34, 39 und 44 festgelegt. Geflügel, das zu Ausstellungen verbracht werden soll, muss mit geschlossenen Fußringen oder Flügelmarken gekennzeichnet sein.

Übrige Tierarten wie Kameliden u. Ä. dürfen nur aufgetrieben werden, wenn sie dauerhaft gekennzeichnet sind (z. B. durch Mikrochip). Diese Tierarten dürfen nicht mit amtlichen Ohrmarken für Rinder, Schafe, Ziegen oder Schweine gekennzeichnet werden.

Als andere dauerhafte Kennzeichnungen können beispielsweise Tätowierungen angesehen werden. Dauerhaft i. S. der Vorschrift ist eine solche Kennzeichnung dann, wenn sie noch mindestens sechs Wochen nach dem Abtrieb der Veranstaltung erkennbar ist.

Zu § 7:

Soll Vieh von Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten abgetrieben werden, bedarf dies grundsätzlich der Einzelfallgenehmigung. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass die Tiere unmittelbar zu einem anderen Schlachtviehmarkt oder zu einer anderen Schlachtstätte transportiert werden.

Bei der Genehmigung des Abtriebs von fehlgeleiteten oder tragenden Tieren und von Rindern in einen Mastbetrieb nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 muss der Empfängerbetrieb zur Durchführung von Kontrollen bekannt und in der Genehmigung namentlich benannt sein. Als aufnehmende Mastbestände kommen nur solche infrage, in denen die Tiere ausschließlich im Stall gehalten werden.

Zu § 10:

Die Genehmigung ist jeweils für den von der Schafhalterin oder dem Schafhalter benannten gesamten Wanderweg zu erteilen. Die erstbetroffene Behörde muss sich deshalb vor Erteilung der Genehmigung mit den anderen betroffenen Behörden und der für den Herkunftsbestand zuständigen Behörde in Verbindung setzen und deren Zustimmung einholen. Die beteiligten Veterinärbehörden sind in der Genehmigung zu benennen. Die Geltungsdauer der Genehmigung ist auf längstens sechs Monate zu begrenzen.

Unter den Begriff "Seuche" nach Absatz 2 Nr. 1 fallen alle anzeigepflichtigen Tierseuchen und meldepflichtigen Tierkrankheiten, die Schafe betreffen. Parasitenbefall und Moderhinke sind nicht als Seuche i. S. der Vorschrift anzusehen.

Zu den §§ 12 bis 14:

Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen sind risikoorientiert in Abhängigkeit vom jeweiligen Handels- und Transportgeschehen, mindestens aber alle zwei Jahre hinsichtlich des ordnungsgemäßen Betriebes sowie Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen.

Zu § 12:

Von der Zulassungsverpflichtung ausgenommen werden solche Unternehmen, die Tiere lediglich vermitteln, ohne selbst Eigentum an diesen Tieren zu erwerben, und die nicht über die in Anlage 1 genannten Einrichtungen verfügen. Besteht ein Viehhandelsunternehmen aus mehreren Niederlassungen oder Betriebsstätten, muss jede Einrichtung den Zulassungsanforderungen genügen.

Zu § 13:

Tierhalterinnen oder Tierhalter, die keine gewerbsmäßigen Transportunternehmer i. S. von § 13 ViehVerkV sind, jedoch unter die Zulassungspflicht der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 fallen, erhalten keine Registriernummer nach § 15. Hier ist auf die nach § 26 ViehVerkV erteilte Registriernummer zurückzugreifen.

Zu § 15:

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise und zur Vermeidung von Doppelvergaben ("Dublette") derselben Registriernummer erfolgt die Registriernummernvergabe durch den wirtschaftlichen Verein Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung (vit) in Verden.

Die Landkreise und kreisfreien Städte teilen nach Vergabe der Registriernummer die Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen sowie Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Zulassung dem ML zur Weiterleitung und Veröffentlichung im BAnz. an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit.

Zu den §§ 17, 18 und 19:

Auf die Richtlinie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen sowie auf die Liste der nach den Richtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) geprüften und als wirksam befundenen Desinfektionsmittel für die Tierhaltung wird verwiesen. Die Desinfektionsmaßnahmen sind den gegebenen Verhältnissen, insbesondere den Temperaturverhältnissen, anzupassen.

Bei der Reinigung und Desinfektion ist sicherzustellen, dass anfallende Flüssigkeiten nicht auf öffentliche Verkehrswege oder an Orte, die für Tiere zugänglich sind, gelangen.

Eine erhöhte Seuchengefahr nach § 17 Abs. 3 ist im Fall des Auftretens von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, Aujeszkyscher Krankheit, Geflügelpest und Newcastle-Krankheit stets für die betroffene Region gegeben. Sie kann darüber hinaus auch dann bestehen, wenn in einem Gebiet über längere Zeit wiederholt eine andere anzeigepflichtige Tierseuche auftritt.

Zu § 20:

Aus den Ursprungszeugnissen müssen mindestens Art, Geschlecht, Alter, Farbe oder Rasse, Kennzeichen, ggf. Stückzahl sowie Ursprungsort und Namen derjenigen, aus deren Bestand die Tiere stammen, mit Angabe der Registriernummer nach § 26 ersichtlich sein. Zusätzlich ist der Tag, an dem die Tiere den Ursprungsort verlassen haben, anzugeben.

In den Gesundheitszeugnissen ist zu bescheinigen, dass die darin näher zu bezeichnenden Tiere frei von Erscheinungen sind, die auf eine Seuche schließen oder ihren Ausbruch befürchten lassen.

Zu § 21:

Ein Viehhandelskontrollbuch ist nur von Personen und Firmen zu führen, die gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder Vieh vermitteln. Firmen, die lediglich Viehtransporte im Auftrag Dritter durchführen, brauchen kein Viehhandelskontrollbuch zu führen. Das Viehhandelskontrollbuch ist auf den Gesamtbetrieb eines Viehhandelsunternehmens bezogen zu führen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Eintragung der geforderten Angaben liegt bei den Inhaberinnen oder Inhabern der Viehhandelsunternehmen oder bei deren persönlich haftenden Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern.

Das Transportkontrollbuch ist für alle Transporte von Vieh zu führen, auch für Transporte von Vieh aus dem eigenen Bestand in bestandseigenen Fahrzeugen, wenn das Vieh (ausgenommen Schlachtvieh) an andere abgegeben wird. Für jedes Transportfahrzeug und für jeden Transportanhänger sind gesonderte Transportkontrollbücher zu führen. Sind bei Langstreckentransporten die nach der ViehVerkV vorgeschrieben Angaben im nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgeschriebenen Fahrtenbuch enthalten, kann auf das Führen des Transportkontrollbuches verzichtet werden, wenn ein separat geführtes Desinfektionskontrollbuch vorhanden ist.

Das Transportkontrollbuch ist von der jeweiligen Fahrerin oder dem jeweiligen Fahrer des Transportfahrzeugs zu führen. Die für die Eintragung benötigten Angaben muss sich die Fahrerin oder der Fahrer des Transportfahrzeugs ggf. von der- oder demjenigen beschaffen, bei der oder dem sie oder er die Tiere zum Transport abholt. Zusätzlich zu den auch in das Viehkontrollbuch zu übernehmenden Angaben müssen die Abfahrtzeit und das Fahrtziel für jeden einzelnen Transport in das Transportkontrollbuch eingetragen werden.

Die ordnungsgemäße Führung der Viehhandels- und Transportkontrollbücher der Viehhandelsunternehmen (einschließlich der Genossenschaften) ist risikoorientiert in Abhängigkeit vom jeweiligen Handels- und Transportgeschehen, mindestens aber alle zwei Jahre, zu überprüfen. Die Kontrollen sind in den Kontrollbüchern zu vermerken und deren Ergebnis in der Behörde zu erfassen.

Zu § 22:

Für jedes Viehtransportfahrzeug, für das nach § 17 Abs. 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfektion vorgeschrieben ist, ist ein gesondertes Desinfektionskontrollbuch zu führen. Die Führung eines gemeinsamen Transport- und Desinfektionskontrollbuches ist zulässig.

Zu § 23:

Das Kastrations- bzw. Klauenpflegekontrollbuch soll Name und Anschrift der Tierhalterin oder des Tierhalters mit Registriernummer nach § 26, Standort (Behandlung im Stall, auf Weide etc.), Art, Anzahl und Kennzeichnung der betreuten Tiere und Tag der durchgeführten Maßnahme enthalten.

Zu § 25:

Das Hauptgeschäftsbuch kann unter der Voraussetzung, dass es jederzeit verfügbar und für die überwachende Behörde einsehbar ist, als Viehhandelskontrollbuch verwendet werden.

Sofern ein Fahrtenbuch nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 geführt wird und die erforderlichen Angaben nach der ViehVerkV enthalten sind, kann auf das Führen des Transportkontrollbuches verzichtet werden.

Zu § 26:

Für die Anzeige ist keine besondere Form vorgegeben; die in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Einzelangaben müssen jedoch aus der Anzeige unzweifelhaft hervorgehen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Änderungsmeldung gemäß Absatz 1 Satz 2 bezieht sich auf alle in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Angaben.

Die Register (Absatz 2) sind für die jeweilige Tierart getrennt zu führen und die Tiere am jeweiligen Standort zu erfassen.

Zu § 27:

Die Kennzeichnung der Rinder obliegt den Tierhalterinnen und Tierhaltern oder den von ihnen Beauftragten in eigener Verantwortung.

Zuständige Behörde i. S. von Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 ist das ML (siehe § 1 Nr. 2 ZustVO-Tier vom 18.7.2011, Nds. GVBl. S. 270). Die Vergabe der Ohrmarkennummern und die Ausgabe der Ohrmarken ist vom ML an den vit übertragen worden. Der vit vergibt auch die Rinderpässe bzw. Stammdatenblätter gemäß den §§ 30 und 31. Für die Auslieferung der Ohrmarken und der Rinderpässe oder Stammdatenblätter kann sich der vit Dritter bedienen.

Der Antrag auf Zuteilung der Ohrmarken erfolgt in Form der Bestellung der Ohrmarken durch die Tierhalterinnen und Tierhalter oder die von ihnen Beauftragten beim vit. Einzelheiten hierzu werden vom vit in Abstimmung mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse festgelegt. Die Bestellung ist dabei auf den voraussichtlichen Jahresbedarf abzustellen und muss folgende Angaben enthalten:

  • Zahl der Ohrmarken,

  • Anschrift der Halterin oder des Halters,

  • Registriernummer.

An Mastbestände dürfen außer für die Kennzeichnung von Rindern, die aus Drittländern eingeführt worden sind, Ohrmarken nur in Einzelstücken für die Nachkennzeichnung gemäß Absatz 5 abgegeben werden.

Die Abgabe von Ohrmarken für die Kennzeichnung der aus Drittländern eingeführten Rinder ist nur auf Bestellung zulässig, die dem vit über die örtlich zuständige Veterinärbehörde vorgelegt wird. Die Auslieferung der Ohrmarken erfolgt vom vit direkt an die Tierhalterin oder den Tierhalter.

Der vit unterrichtet die Niedersächsische Tierseuchenkasse über die von ihm getätigten Ohrmarkenbestellungen und -auslieferungen. Einzelheiten sind zwischen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse und dem vit direkt abzustimmen.

Die Kosten der Kennzeichnung der Tiere hat die Tierhalterin oder der Tierhalter zu tragen, soweit die Niedersächsische Tierseuchenkasse diese Kosten nicht übernimmt.

Für die Nachkennzeichnung von Rindern, die ihre Ohrmarke verloren haben oder deren Ohrmarke unleserlich geworden ist, sind Ersatzohrmarken mit denselben Angaben der zu ersetzenden Ohrmarke nach § 27 Abs. 3 zu verwenden.

Totgeborene Kälber benötigen zur Abgabe an die Tierkörperbeseitigungsanstalt keine Kennzeichnung mit der amtlichen Ohrmarke.

Zu den §§ 28 und 29:

Die beauftragte Stelle bezüglich der Anzeige der Kennzeichnung und von Bestandsveränderungen ist der vit.

Der Begriff "Tierhalter" umfasst in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 Schlachtbetriebe, Viehhändlerinnen, Viehhändler und Sammelstellen. Auktionsplätze bzw. Veranstaltungsorte, für die eine Registriernummer nach § 26 vergeben worden ist, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. Ausdrücklich ausgenommen sind lediglich Transportunternehmen. Eine Tierhalterin oder ein Tierhalter hat auch den kurzzeitigen Besitz eines Rindes anzuzeigen (z. B. Viehhändlerin oder Viehhändler). Jeder Schlachtbetrieb, in dessen räumlichen Herrschaftsbereich ein Rind gelangt und geschlachtet wird, hat den Zugang und das Schlachtdatum anzuzeigen. Gleiches gilt nach § 29 Abs. 2 für Beseitigungspflichtige des TierNebG, die die Übernahme eines toten Rindes anzuzeigen haben.

Zu § 30:

Beim innergemeinschaftlichen Verbringen und bei der Ausfuhr in Drittländer ist das Mitführen des Rinderpasses zwingend erforderlich.

Werden Tiere aus anderen Mitgliedstaaten verbracht, ist der Rinderpass nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der für den Verbringungsort zuständigen Veterinärbehörde zur Weiterleitung an den vit zu übergeben. Der vit veranlasst die Rücksendung an den Herkunftsmitgliedstaat des Rindes.

Die Kosten für die Ausstellung eines Rinderpasses hat die Tierhalterin oder der Tierhalter zu tragen, soweit die Niedersächsische Tierseuchenkasse diese Kosten nicht übernimmt.

Zu § 31:

Das Stammdatenblatt kann das jeweilige Tier begleiten oder, wenn es alle erforderlichen Angaben enthält, als Rinderpass verwendet werden.

Die Kosten für die Ausstellung eines Stammdatenblattes hat die Tierhalterin oder der Tierhalter zu tragen, soweit die Niedersächsische Tierseuchenkasse diese Kosten nicht übernimmt.

Zu § 32:

Wenn das Bestandsregister inhaltlich der Anlage 8 entspricht, jederzeit am Ort der Rinderhaltung verfügbar und für die überwachende Behörde einsehbar ist, kann es in automatisierter, elektronischer Form geführt werden.

Zu § 34:

Die Kennzeichnung der Schafe und Ziegen obliegt den Tierhalterinnen und Tierhaltern oder den von ihnen Beauftragten in eigener Verantwortung.

Zuständige Behörde i. S. von Absatz 4 Satz 1 ist das ML (siehe § 1 Nr. 2 ZustVO-Tier).

Schafe und Ziegen sind spätestens im Alter von neun Monaten oder vor Verbringen aus dem Bestand mit individuellen Kennzeichen zu markieren. Dazu sind Doppelohrmarken mit Sichtkennzeichen und elektronischem Kennzeichen (Transponder) zu verwenden. Der Ersatz der Transponderohrmarke durch Bolus ist möglich.

Schafe und Ziegen, die jünger sind als zwölf Monate und direkt zur Schlachtung innerhalb von Deutschland verbracht werden sollen, benötigen nur die Kennzeichnung durch eine Bestandsohrmarke. Die individuelle und elektronische Kennzeichnung ist für diese Tiere nicht erforderlich.

Verliert ein Schaf oder eine Ziege eine oder beide Ohrmarken, ist das Tier ggf. unter Entfernung der verbliebenen Ohrmarke mit einem neuen Paar Ohrmarken nachzukennzeichnen. Dies muss im Bestandsregister vermerkt werden. Besteht die elektronische Kennzeichnung aus einem Bolus, ist bei Verlust der Ohrmarke die Ersatzohrmarke mit identischer Nummer nachzubestellen.

Schafe unter zwölf Monaten, die im Inland geschlachtet werden, müssen bei Verlust der Ohrmarke mit einer Bestandsohrmarke nachgekennzeichnet werden.

Verendete Lämmer, die noch ohne Kennzeichnung sind (z. B. 14 Tage alt), sind zur Abholung zur Tierkörperbeseitigung nicht extra zu kennzeichnen.

Der Antrag auf Zuteilung der Ohrmarken erfolgt in Form der Bestellung der Ohrmarken von den Tierhalterinnen oder Tierhaltern oder den von ihnen Beauftragten beim vit. Einzelheiten hierzu werden vom vit in Abstimmung mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse festgelegt. Die Bestellung ist auf den voraussichtlichen Jahresbedarf abzustellen und muss folgende Angaben enthalten:

  • Zahl der Ohrmarken (voraussichtlicher Jahresbedarf),

  • Art und Form der Ohrmarken,

  • Anschrift der Halterin oder des Halters,

  • Registriernummer.

Die Ohrmarken können von der Produktionsfirma direkt an die jeweilige Tierhalterin, den jeweiligen Tierhalter oder an die von ihnen Beauftragten versandt werden. Der vit unterrichtet die Niedersächsische Tierseuchenkasse über die von ihm getätigten Ohrmarkenbestellungen und -auslieferungen. Einzelheiten sind zwischen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse und dem vit direkt abzustimmen.

Die Kosten der Kennzeichnung von Schafen und Ziegen hat die Tierhalterin oder der Tierhalter zu tragen, soweit die Niedersächsische Tierseuchenkasse diese Kosten nicht übernimmt.

Zuständige Behörde für Ausnahmen von Vorgaben der Anlage 9 für kleinwüchsige Rassen und entsprechende Kreuzungstiere ist das ML.

Zu § 35:

Die beauftragte Stelle bezüglich der Anzeige der Bestandsveränderungen ist der vit.

Meldungen an die Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HI-Tier-Datenbank) hat jede Tierhalterin und jeder Tierhalter mit Ausnahme von Transportunternehmerinnen und Transportunternehmern abzugeben. Tierhalterin oder Tierhalter ist jede natürliche oder juristische Person, die - auch nur vorübergehend - für die Tiere verantwortlich ist. Dies sind landwirtschaftliche Schaf- und Ziegenhalterinnen und Schaf- und Ziegenhalter, aber auch Hobbyhalterinnen und Hobbyhalter, Viehhändlerinnen und Viehhändler, Sammelstellen und Schlachtbetriebe. Auktionsplätze oder Veranstaltungsorte, für die eine Registriernummer nach § 26 vergeben worden ist, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht.

Zu § 36:

Bei jeder Verbringung zwischen Betrieben (siehe Ausführungshinweise zu § 35) müssen die Tiere von einem Begleitpapier nach Anlage 10 begleitet sein.

Bei Schlachtlämmern unter zwölf Monaten, die im Inland geschlachtet werden sollen, ist nur die Anzahl der Lämmer in der jeweiligen Lieferung mit Angabe des Herkunftsbestandes und der Ohrmarkennummer der Betriebsidentifikation (d. h. keine Angabe der Einzeltierohrmarken) im Begleitpapier aufzuführen. Angaben zum Transportunternehmen sind nur zu machen, wenn es sich um ein zugelassenes Transportunternehmen nach § 15 handelt.

Zu § 37:

Das Bestandsregister muss der Anlage 11 entsprechen und ist stets auf aktuellem Stand zu halten. Bestandsveränderungen sind unverzüglich einzutragen. Das Bestandsregister muss chronologisch aufgebaut und mit fortlaufender Seitenzahl versehen sein. Es kann in gebundener Form, als Loseblattsammlung oder elektronisch geführt werden.

Teil A: Angaben zum Betrieb

Bei Nutzungsart sind grundsätzlich Mehrfachnennungen möglich, jedoch sollte der Schwerpunkt der Nutzungsart angegeben werden.

Teil B: Angaben zum Verbringen

Bei Schlachtlämmern unter zwölf Monaten, die im Inland geschlachtet werden sollen, ist nur die Anzahl der Lämmer in der jeweiligen Lieferung mit Angabe des Herkunftsbestandes und der Ohrmarkennummer der Betriebsidentifikation (d. h. keine Angabe der Einzeltierohrmarken) aufzuführen. Wenn Kopien der jeweiligen Begleitpapiere vorliegen, die alle vorgeschriebenen Angaben enthalten, und diese chronologisch durchnummeriert dem Bestandsregister beigefügt werden, kann bei Angaben zum Verbringen auf zusätzliche Eintragungen verzichtet werden.

Teil C: Angaben zu im Betrieb geborenen und verendeten Schafen und Ziegen

Zur Erfassung des Altbestandes sind alle Zuchtschafe und -ziegen mit Bestandskennzeichen zu erfassen. Umkennzeichnung ist nicht erforderlich.

Im Bestand geborene Lämmer sind spätestens mit neun Monaten oder vor dem Verbringen mit den erforderlichen Angaben zu erfassen (Zuchttiere mit Individualkennzeichnung, Schlachtlämmer unter zwölf Monaten mit der Bestandskennung).

Zu § 39:

Die Kennzeichnung der Schweine obliegt den Tierhalterinnen und Tierhaltern oder den von ihnen Beauftragten in eigener Verantwortung. Auch sog. "Minipigs" sind ordnungsgemäß zu kennzeichnen.

Die Zuteilung der Ohrmarken erfolgt durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Zuständigkeitsbereich sich die jeweilige Tierhaltung befindet (Standort der Schweine) mit Angabe der Registriernummer nach § 26.

Der Antrag auf Zuteilung der Ohrmarken erfolgt in Form der Bestellung der Ohrmarken von den Tierhalterinnen oder Tierhaltern oder den von ihnen Beauftragten über den örtlich zuständigen Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder der sich der Standort der Schweine befindet. Die Bestellung ist auf den voraussichtlichen Jahresbedarf abzustellen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Zahl der Ohrmarken,

  • Anschrift der Halterin oder des Halters,

  • Registriernummer,

  • Auslieferungsanschrift.

Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt leitet die Bestellung der Ohrmarken an die von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse benannten Firmen weiter. Diese Firmen werden von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse gebeten, die Ohrmarken direkt an die Tierhalterinnen und Tierhalter oder die von diesen Beauftragten auszuliefern und die Rechnungen für diese Lieferungen - unter Beifügung von Lieferscheinen und Kopien der Bestellungen - an die Niedersächsische Tierseuchenkasse zu übersenden.

Anfragen zur Identifizierung von Schweinen anhand von Ohrmarkennummern sind stets an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt zu richten, der oder die sich aus dem Kfz-Kennzeichen ergibt. Um Probleme in den Fällen zu vermeiden, in denen kreisfreie Städte und Landkreise dasselbe Kfz-Kennzeichen verwenden, ist die Anfrage zunächst an den jeweiligen Landkreis zu richten. Dieser gibt ggf. die Anfrage an die kreisfreie Stadt weiter.

Bei Verlust von Ohrmarken sind die Schweine mit der jeweiligen Bestandsohrmarke des aktuellen Bestandes nachzukennzeichnen. Dies gilt nicht für Schweine aus Endmastbetrieben, die aus dem Bestand direkt zur Schlachtung verbracht werden sollen. Diese Tiere müssen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet werden, dass der Herkunftsbetrieb unmittelbar identifizierbar ist (Schlagstempel).

Die Kosten der Kennzeichnung der Tiere hat die Tierhalterin oder der Tierhalter zu tragen, soweit die Niedersächsische Tierseuchenkasse diese Kosten nicht übernimmt.

Zu § 40:

Die beauftragte Stelle bezüglich der Anzeige der Übernahme von Schweinen ist der vit.

Meldungen der Übernahme von Schweinen an die HI-Tier-Datenbank hat jede Tierhalterin und jeder Tierhalter abzugeben. Tierhalterin oder Tierhalter ist jede natürliche oder juristische Person, die - auch nur vorübergehend - für die Tiere verantwortlich ist. Dies sind landwirtschaftliche Schweinehalterinnen und Schweinehalter, aber auch Hobbyhalterinnen und Hobbyhalter, Viehhändlerinnen und Viehhändler, Sammelstellen, Transportunternehmen und Schlachtbetriebe. Auktionsplätze und Veranstaltungsorte, für die eine Registriernummer nach § 26 vergeben worden ist, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht.

Zu § 41:

Ein Dokument, das das vorgeschriebene Begleitpapier ersetzen kann, ist beispielsweise ein Ursprungszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis nach § 20 oder ein Lieferschein, der alle erforderlichen Angaben enthält.

Zu § 42:

Unter der Voraussetzung, dass das Bestandsregister inhaltlich der Anlage 12 entspricht, jederzeit am Ort der Schweinehaltung verfügbar und für die überwachende Behörde einsehbar ist, kann es in automatisierter, elektronischer Form geführt werden.

Zu § 44:

Einhufer sind Hauspferde und -ponys, Hausesel, Zebras und deren Kreuzungen. Diese müssen individuell mit Transponder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung der Einhufer obliegt den Tierhalterinnen und Tierhaltern. Tierhalterinnen und Tierhalter sind diejenigen Personen, die ihre Pferdehaltung bei der Veterinärbehörde angezeigt und eine Registriernummer nach § 26 erhalten haben. Bei einem Pensionspferdestall ist die Tierhalterin oder der Tierhalter also die Betreiberin oder der Betreiber, sodass die jeweiligen Einstellerinnen und Einsteller (Eigentümerinnen und Eigentümer der Tiere) keine eigene Registriernummer bekommen.

Die Tierhalterin oder der Tierhalter beauftragt eine Tierärztin oder einen Tierarzt oder eine Kennzeichnungsberechtigte oder einen Kennzeichnungsberechtigten einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung (in Niedersachsen die entsprechenden Zuchtverbände) mit der Durchführung der Transponderkennzeichnung.

Den Antrag auf Zuteilung der Transponder stellen die Tierhalterinnen und Tierhalter durch die Bestellung der Transponder beim vit. Einzelheiten hierzu werden vom vit in Abstimmung mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse festgelegt. Die Bestellung ist auf den voraussichtlichen Jahresbedarf abzustellen. Tierzuchtrechtlich anerkannte Züchtervereinigungen können für ihre Mitglieder den voraussichtlichen Jahresbedarf direkt beim vit bestellen.

Die Kosten der Kennzeichnung der Equiden hat die Tierhalterin oder der Tierhalter zu tragen, soweit die Niedersächsische Tierseuchenkasse diese Kosten nicht übernimmt.

Einhufer, die vor dem 1.7.2009 geboren worden und durch einen Equidenpass identifiziert sind, müssen nicht mit Transponder nachgekennzeichnet werden. Einhufer, die vor dem 1.7.2009 geboren wurden und für die kein Equidenpass vorliegt, sind mit Transponder neu zu kennzeichnen.

Zu § 44a:

Der Equidenpass für Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können, wird von einer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellt. Für sonstige Einhufer ist der vit die beauftragte Stelle zur Ausstellung von Equidenpässen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat mit dem Antrag auf Ausstellung des Passes seine Registriernummer und die Eigentümerin oder den Eigentümer des Einhufers mitzuteilen. Eigentumsänderungen sind der passausgebenden Stelle von der Tierhalterin oder dem Tierhalter ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

Bei Verlust des Equidenpasses wird bei Feststellbarkeit der Identität des Einhufers (z. B. durch Transponder oder alternative Kennzeichnung) ein Duplikat des Equidenpasses und eine Besitzererklärung durch die jeweilige passausgebende Stelle angefertigt. Ist der Einhufer nicht mehr eindeutig zu identifizieren, liegt die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Ersatz-Equidenpasses beim vit.

Zu § 44c:

In Niedersachsen ist die für die Anzeige und Erfassung der Kennzeichnung in der HI-Tierdatenbank beauftragte Stelle die jeweilige passausgebende Stelle. Das heißt für Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können, ist dies die jeweilige anerkannte Züchtervereinigung. Für sonstige Einhufer wird die Erfassung in die HI-Tierdatenbank vom vit durchgeführt.

Zu § 45:

Da das ordnungsgemäße Führen eines Bestandsregisters bei epidemiologischen Ermittlungen bei der Tierseuchenbekämpfung größte Bedeutung hat, sind Halterinnen und Halter von Gatterwild, Kameliden und sonstigen Klauentieren verpflichtet, ein Bestandsregister mit den grundsätzlichen Angaben zum Betrieb und über Zu- und Abgänge zu führen. Ein Muster ist als Anlage beigefügt.

Die Landkreise oder kreisfreien Städte erfassen die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.

Zuständige Behörde nach Absatz 2 ist das ML.