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§ 52 NVwVG - Erklärungspflicht des Drittschuldners

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

  1. 1.
    ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
  2. 2.
    ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
  3. 3.
    ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.

Die Erklärung des Drittschuldners zu Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch Zwangsgeld angehalten werden; die Ersatzzwangshaft ist nicht zulässig.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden.