§ 52 NVwVG - Erklärungspflicht der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210030000000
(1) 1Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr die Drittschuldnerin oder, der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, schriftlich zu erklären,
- 1.
ob und inwieweit sie oder er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei, zu zahlen,
- 2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
- 3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubigerinnen oder Gläubiger gepfändet sei.
2Wird ein Kontoguthaben gepfändet, so ist in die Erklärung nach Satz 1 auch aufzunehmen,
- 1.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf dieses Konto eine Pfändung gemäß oder entsprechend § 833a Abs. 2 der Zivilprozessordnung aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
- 2.
ob es sich bei diesem Konto um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt.
3Die Erklärung der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.
(2) 1Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung muss in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. 2Die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner haftet dem Vollstreckungsgläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung ihrer oder seiner Verpflichtung entsteht. 3Sie oder er kann zur Abgabe der Erklärung durch Zwangsgeld angehalten werden; die Ersatzzwangshaft ist nicht zulässig.
(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.