Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.11.2008, Az.: 2 Ws 362/08
Zulässigkeit einer nicht zu einer sofortigen Aufhebung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis führenden Sperrfristverkürzung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 27.11.2008
- Aktenzeichen
- 2 Ws 362/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 29169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:1127.2WS362.08.0A
Rechtsgrundlage
- § 69a Abs. 7 StGB
Fundstellen
- Blutalkohol 2009, 101-103
- VRR 2009, 189-190
- VRS 2009, 410-412
Verfahrensgegenstand
Vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis u. a.
Amtlicher Leitsatz
§ 69a Abs.7 StGB gestattet keine Sperrfristverkürzung, die nicht zu einer sofortigen Aufhebung der Sperre führt.
Zu den Anforderungen für die Aufhebung der Sperrfrist nach § 69a Abs.7 StGB.
In der Maßregelvollstreckungssache
...
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richterin am Oberlandesgericht ...
am 27. November 2008
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts S. vom 9. Oktober 2008 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
Gründe
I.
Mit Urteil des Landgerichts O. vom 1. Juli 2004 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts O. vom 29. Oktober 2003 war der Verurteilte wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Daneben war die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach dreijährigem Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe angeordnet und die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten worden. Zudem verhängte das Landgericht eine dauerhafte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Verkehrsstrafrechtlich war der Verurteilte bereits zuvor wiederholt in Erscheinung getreten. So hatte ihn das Amtsgericht U. am 11. Januar 1991 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und eine neunmonatige Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Mit Entscheidung des Amtsgerichts A. vom 23. April 1992 wurde der Verurteilte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erneut zu einer Geldstrafe verurteilt. Daneben wurde eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr Dauer angeordnet. Schließlich hatte das Landgericht A. den Verurteilten am 26. Juni 1996 u. a. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine fünfjährige Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.
Nachdem das Landgericht O. mit Urteil vom 10. April 2008 ausgesprochen hatte, dass die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung unterbleibt, hat die Einzelrichterin der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts S. mit Beschluss vom 21. Juli 2008 die weitere Vollstreckung von Unterbringung und Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 1. Juli 2004 zur Bewährung ausgesetzt. Dabei hat die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten u. a. die Weisung erteilt, weiterhin an einer Selbsthilfegruppe regelmäßig teilzunehmen, sich für die Dauer von mindestens einem Jahr in die Forensische Institutsambulanz des Niedersächsischen Landeskrankenhauses B. zu begeben und dort nach Weisung der Ärzte Therapie- und Beratungsgespräche in Anspruch zu nehmen und Urinkontrollen durchführen zu lassen sowie sich des Drogen- und Alkholkonsums zu enthalten.
Unter dem 8. Juli 2008 beantragte der Verurteilte die zeitliche Befristung der gegen ihn verhängten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Hinweis auf den erfolgreichen Verlauf von Strafvollzug und Unterbringung, das bestehende Arbeitsverhältnis bei einem Metallrecyclingunternehmen und die Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt im Falle der Erteilung einer Fahrerlaubnis. Die Einzelrichterin der Strafvollstreckungskammer hat diesen Antrag mit Beschluss vom 9. Oktober 2008 abgelehnt, weil keine Gründe dargelegt seien, aus denen sich das Vorhandensein des für einen Kraftfahrzeugführer erforderlichen Verantwortungsbewusstseins bei dem Verurteilten ergebe. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, seine jahrelange Abhängigkeit sei auch der Grund für die Begehung der Verkehrsstraftaten gewesen. Mit dem erfolgreichen Durchlaufen des Maßregelvollzugs und dem anschließenden drogenfreien Leben habe er gezeigt, dass das Drogenproblem überwunden und damit auch der Grund für das frühere Fehlverhalten im Straßenverkehr entfallen sei, weshalb ihm die Chance zu gewähren sei, die Fahrerlaubnis zu erwerben.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der sofortigen Beschwerde beantragt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zwar ist anerkannt, dass auch im Falle der Anordnung einer lebenslangen Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB die Aufhebung der Sperre nach § 69 a Abs. 7 StGB erfolgen kann (siehe nur OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 54 f. [OLG Karlsruhe 29.08.2000 - 3 Ws 153/00] = VRS 101, 430 ff.). Eine solche Aufhebung kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn aufgrund neuer Tatsachen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Verurteilte sich im Straßenverkehr nicht mehr als gefährlich erweisen wird (LK-Geppert, StGB, 12. Aufl., Rdnr. 82 zu § 69 a), wobei nach umfassender Prüfung verbleibende Zweifel zu Lasten des Verurteilten gehen (Schönke/Schröder-Stree, StGB, 27. Aufl., Rdnr. 20 zu § 69 a; OLG Düsseldorf NZV 1990, 238). Die Aufhebung der Sperre wegen anderer Bewertung der bei Bemessung der Sperrfrist verwerteten Tatsachen rechtfertigt § 69 a Abs. 7 StGB gerade nicht. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt derzeit die Aufhebung der Maßregel noch nicht in Betracht.
Es braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob der positive Verlauf von Straf- und Maßregelvollzug in vorliegender Konstellation überhaupt als neue Tatsache i. S. des § 69 Abs. 7 StGB in Betracht kommen konnte, nachdem die Strafkammer neben der lebenslangen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zugleich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hatte, also trotz Annahme hinreichender Erfolgschancen der Unterbringung gleichwohl die Anordnung einer dauerhaften Sperre für erforderlich gehalten hat (vgl. zu den Maßstäben bei Anordnung einer lebenslangen Sperre etwa BGH NStZ-RR 1997, 331, 332) [BGH 08.07.1997 - 4 StR 271/97]. Denn allein eine günstige Sozialprognose, die die Aussetzung von Straf- und Unterbringungsvollstreckung rechtfertigt, genügt grundsätzlich noch nicht, um die Aufhebung der Sperre zu begründen (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG München NJW 1981, 2424 [OLG München 10.07.1981 - 1 Ws 542/81]). Es ist vorliegend auch keine solche Fallkonstellation gegeben, in der sich die Sozialprognose in der Aussetzungsfrage und die Eignungsprognose i. S. der §§ 69, 69 a StGB nicht trennen ließen. Zwar ist die der Sperre zugrunde liegende Verkehrsstraftat im Zusammenhang mit einem Raubüberfall begangen worden, der jedenfalls auch auf die Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten zurückzuführen war. Es handelt sich aber gerade nicht um eine Konstellation, in der der Eignungsmangel nicht mit einer Straftat im Sinne eines typischen Verkehrsdelikts begründet worden ist (siehe dazu OLG Karlsruhe a. a. O.). Denn in den Gründen des Urteils vom 1. Juli 2004 wird die Anordnung der dauerhaften Sperre maßgeblich mit dem mehrfachen Fahren ohne Fahrerlaubnis begründet. Vor diesem Hintergrund vermag die in der Aussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 21. Juli 2008 auf Grundlage des Sachverständigengutachtens S. vom 14. Juli 2008 getroffene günstige So-zialprognose, die von einer deutlichen Reduzierung des Deliquenzrisikos ausgeht, noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass der Verurteilte sich auch im Straßenverkehr nicht mehr als gefährlich erweisen wird. Das erwähnte Sachverständigengutachten verhält sich explizit zu dieser Frage nicht. Die auf sachverständigen Rat von der Strafvollstreckungskammer beschlossenen rigiden Bewährungsweisungen machen indes mehr als deutlich, dass der Verurteilte derzeit trotz seiner beachtlichen positiven Entwicklung noch keineswegs in seiner Persönlichkeit so gefestigt erscheint, dass schon von einer Überwindung der Drogenproblematik und Behebung des Eignungsmangels zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden könnte. Dazu wird der Verurteilte, der sich gerade in verkehrsstrafrechtlicher Hinsicht während des Vollzugs von Strafe und Unterbringung nicht bewähren konnte, außerhalb des geschützten Rahmens des Vollzuges unter Beweis stellen müssen, dass auch in verkehrsrechtlicher Hinsicht eine durchgreifende Nachreifung eingetreten ist.
Es kam auch keine Befristung der Sperrfrist in Betracht, wie sie der Verurteilte nach dem Wortlaut seines Antrags begehrt. Denn § 69 a Abs. 7 StGB lässt Sperrfristverkürzungen vor Erreichung des Maßregelziels nicht zu. § 69 a Abs. 7 StGB ist eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, die ausnahmsweise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Rechtskraftdurchbrechung zulässt, wenn der Sicherungszweck erreicht ist, (weil die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist); vgl. LK-Geppert a. a. O. Rdnr. 78 zu § 69 a; Schönke/Schröder-Stree, a. a. O., Rdnr. 19 zu § 69 a; LG Ellwangen BA 39/2002, 223, 224; ähnlich auch Fischer, StGB, 55. Aufl., Rdnr. 41 zu § 69 a. Schon aus diesem Regelungszweck ergibt sich, dass für eine Sperrfristverkürzung bei Fortbestehen des Maßregelgrundes kein Raum ist (möglicherweise andere Ansicht LG Aachen BA 44/2007, 262 f.). Ist der Maßregelzweck erreicht, muss demgegenüber die Sperre sofort aufgehoben werden, weil andernfalls der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt ist. Wegen des Aufhebungszwanges bei Erreichung des Maßregelzwecks besteht auch kein Bedürfnis für zwischenzeitliche Sperrfristabkürzungen. Eine erneute Prüfung der Erreichung dieses Maßregelzwecks könnte nach gegenwärtiger Einschätzung des Senats etwa nach Ablauf von 2 Jahren erfolgen, um zu überprüfen, ob die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen dann entfallen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.