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  • ab 17.12.2005 (aktuelle Fassung)

Art. 1 PsychThRPNIG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PsychThRPNIG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Dem am 20. und 26. September 2005 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.