§ 19 NAbfG - Überwachung der Sonderabfälle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) In gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, in denen Sonderabfälle anfallen (Sonderabfallerzeuger), unterliegen über § 11 AbfG hinaus auch die Entstehung und Bereitstellung der Sonderabfälle der Überwachung durch die zuständige Behörde. Die Behörde wirkt darauf hin, daß diese Abfälle möglichst vermieden oder verwertet werden.
(2) Soweit die Entstehung und die Bereitstellung der Sonderabfälle der Überwachung unterliegen, ist die zuständige Behörde berechtigt, von den Sonderabfallerzeugern auf deren Kosten geeignete Nachweise über Art, Beschaffenheit, Menge und Herkunft der Einsatzstoffe zu verlangen; § 11 Abs. 4 und 5 AbfG gilt entsprechend.