§ 37 NJAVOAufsichtsarbeiten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden gegen Ende der Pflichtstationen geschrieben; sie beziehen sich auf die Ausbildung in den Pflichtstationen.
(2) Zwei Aufsichtsarbeiten sind aus dem Bereich des Zivilrechts, wobei die eine Aufgabe eine zivilgerichtliche und die andere eine rechtsberatende oder rechtsgestaltende Fragestellung beinhaltet, sowie je eine Aufsichtsarbeit aus dem Bereich des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts anzufertigen.