§ 37 NJAVO - Aufsichtsarbeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden gegen Ende der Pflichtstationen geschrieben; sie beziehen sich auf die Ausbildung in den Pflichtstationen. Es sind anzufertigen:
- 1.
drei Aufsichtsarbeiten sind aus dem Bereich des Zivilrechts, davon zwei Arbeiten mit einer zivilgerichtlichen und eine Arbeit mit einer gutachterlich - rechtsberatenden oder gutachterlich - rechtsgestaltenden Aufgabenstellung,
- 2.
zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Bereich des Strafrechts mit staatsanwaltlichen Aufgabenstellungen,
- 3.
zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts mit verwaltungsfachlichen Aufgabenstellungen,
- 4.
eine Aufsichtsarbeit nach Wahl des Prüflings aus dem Öffentlichen Recht mit einer verwaltungsgerichtlichen oder aus dem Zivilrecht mit einer gutachterlichen Aufgabenstellung. Trifft der Prüfling bis spätestens sechs Wochen vor Ende der Ausbildung in der vorletzten Pflichtstation keine Wahl, so wird die zivilrechtliche Aufsichtsarbeit gestellt.