§ 58 NRiG - Beschlussfassung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; im Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit müssen alle Mitglieder anwesend sein, ausgenommen das vorsitzende Mitglied im Fall des § 56 Abs. 4.
(2) 1Der Präsidialrat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. 2Im schriftlichen Verfahren können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht und die Mehrheit der Mitglieder zustimmt.