§ 25 FABäBUPrO - Prüfungsunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- FABäBUPrO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000036
Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind 2 Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 20 Abs. 4 sind 10 Jahre aufzubewahren.