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§ 42 NWaldLG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wald ohne die nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umwandelt oder ihn zu diesem Zweck kahl schlägt, rodet oder auf sonstige Weise beseitigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt

  1. 1.

    entgegen § 23 Abs. 2

    1. a)

      eine Waldkultur, Walddickung, Waldbaumschule oder eine Fläche, auf der Holz eingeschlagen wird,

    2. b)

      einen Acker in der Zeit vom Beginn der Bestellung bis zum Ende der Ernte oder

    3. c)

      Wiese oder Weide während der Aufwuchszeit betritt;

  2. 2.

    über die Gestattung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 hinaus mit einem Krankenfahrstuhl mit Motorkraft oder mit einem Fahrrad in der freien Landschaft außerhalb von Wegen fährt;

  3. 3.

    entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 mit einem Kraftfahrzeug oder einem von Zugtieren gezogenen Fuhrwerk oder Schlitten außerhalb der Fahrwege fährt;

  4. 4.

    über die Gestattung nach § 26 Abs. 1 hinaus in der freien Landschaft reitet;

  5. 5.

    entgegen einer Verordnung nach § 26 Abs. 2 ohne amtliches Kennzeichen reitet, soweit die Verordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist;

  6. 6.

    entgegen § 27 im Wald oder in der übrigen freien Landschaft zeltet oder einen Wohnwagen oder ein Wohnmobil aufstellt oder sich darin aufhält;

  7. 7.

    ein Grundstück entgegen einem rechtmäßigen oder von der Waldbehörde genehmigten Verbot nach § 31 betritt.

Nicht ordnungswidrig ist das Verhalten in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 4 und 6, wenn eine weitergehende Gestattung der Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden gemäß § 28 erteilt worden ist, in den Fällen des § 27 jedoch nur, wenn sich die Gestattung in den Grenzen des § 28 Satz 2 hält.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der freien Landschaft nicht streunt oder wildert;
  2. 2.
    entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der freien Landschaft in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine geführt wird;
  3. 3.
    entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 ein Koppel- oder Wildgattertor oder eine Vorrichtung, die zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder Wegen dient, nachdem er sie geöffnet hat, nicht wieder schließt;
  4. 4.
    entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 eigenes Vieh oder anvertrautes Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke nicht beaufsichtigt oder sichert;
  5. 5.
    dem Gebot einer Verordnung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 über das Anleinen von Hunden zuwiderhandelt, soweit die Verordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
  6. 6.
    entgegen § 34 Nr. 1 einen Baum, eine Hecke, eine Wallhecke, einen Strauch, Pflanzen oder Früchte ohne vernünftigen Grund beschädigt;
  7. 7.
    entgegen § 34 Nr. 2 einen Feld- oder Waldweg oder eine dazugehörende Einrichtung beschädigt oder ihre Benutzung erheblich erschwert;
  8. 8.
    entgegen § 34 Nr. 3 einen Wegweiser, ein Hinweisschild, eine Einfriedung, ein Geländer, einen elektrischen Zaun, eine Vorrichtung, die zum Schutz von Bäumen dient, oder eine Vorrichtung, die zur Sperrung eines Weges oder eines Eingangs in ein eingefriedetes Grundstück dient oder zur Verhütung von Unglücksfällen aufgestellt ist, wegnimmt, umwirft, beschädigt oder unkenntlich, unwirksam oder unbrauchbar macht;
  9. 9.
    entgegen § 34 Nr. 4 die Stamm-, Stoß- oder Losnummer oder ein entsprechendes Zeichen an einem stehenden oder gefällten Stamm oder an einem aufgeschichteten Stoß von Holz, einem anderen Walderzeugnis oder an Torf zerstört, unkenntlich macht, nachmacht oder verändert;
  10. 10.
    entgegen § 34 Nr. 5 aufgeschichtete forstwirtschaftliche Erzeugnisse umwirft, verstreut, vom Standort entfernt oder deren Stützen wegnimmt;
  11. 11.
    entgegen § 34 Nr. 6 zur Bewässerung eines Grundstücks dienendes Wasser ableitet;
  12. 12.
    entgegen § 34 Nr. 7 einen Graben, einen Wall, eine Rinne oder eine andere zur Ableitung oder Zuleitung von Wasser oder zur Beregnung des Grundstücks dienende Anlage beschädigt, beseitigt oder in einer ihre Funktion beeinträchtigenden Weise verändert;
  13. 13.
    entgegen § 35 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Verordnung nach § 35 Abs. 4 Nr. 2, in Wald, Moor oder Heide oder in gefährlicher Nähe davon ein Feuer anzündet oder raucht;
  14. 14.
    entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 ein Feuer, das er in Wald, Moor, Heide oder in gefährlicher Nähe davon angezündet hat, nicht überwacht;
  15. 15.
    entgegen § 35 Abs. 3 Satz 2 in Wald, Moor und Heide oder in gefährlicher Nähe davon einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft;
  16. 16.
    dem Verbot einer Verordnung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 oder 3 zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.