Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.03.2016, Az.: 2 Ss (OWi) 77/16

Herausgabe und Entschlüsselung von Rohmessdaten im standardisierten Messverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.03.2016
Aktenzeichen
2 Ss (OWi) 77/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 29698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:0321.2SS.OWI77.16.0A

Amtlicher Leitsatz

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Anforderungen an eine Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei beantragter Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes sind auf die Herausgabe von Rohmessdaten zu übertragen.

Danach muss sich der Betroffene bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist um die Herausgabe und Entschlüsselung der Rohmessdaten, ggf. nach Erwerb eines Entschlüsselungsprogramms, bemühen.

Tenor:

Der Zulassungsantrag wird verworfen. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Landkreis C. hat mit Bußgeldbescheid vom 26.05.2015 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Bußgeld in Höhe von 80 € festgesetzt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen diesen Bußgeldbescheid verworfen, da der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung ohne Entschuldigung ferngeblieben sei.

Gegen dieses Urteil wendet der Betroffene sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör rügt und beantragt, das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu überprüfen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird damit begründet, dass die Verteidigung unter dem 03.11.2015 die Überlassung der Rohmessdaten in unverschlüsselter Form beantragt hatte, um diese gegebenenfalls sachverständig überprüfen zu lassen. Die Bußgeldbehörde habe daraufhin eine nicht zu öffnende Datei übersandt und zum Öffnen auf das "Speed-Check-Programm" des Herstellers L. verwiesen. Unter Hinweis darauf, dass auf der Homepage des Herstellers kein Link zum Download des genannten Programms aufgefunden werden konnte, habe die Verteidigung mit Schriftsatz vom 10.11.2015 nochmals Terminsverlegung beantragt. Für eine ordnungsgemäße Verteidigung sei eine Überprüfung der Rohmessdaten erforderlich und die Verwaltungsbehörde habe diese dem Betroffenen auf sein Verlangen hin zur Verfügung zu stellen. Am 11.11.2015 habe das Gericht daraufhin mitgeteilt, dass der Prozessbeteiligte auf eine Terminsverlegung keinen Anspruch habe und diese nicht in Betracht komme, da der Landkreis bereits am 05.11.2015 auf das zum Öffnen der verschlüsselten Datei erforderliche Speed-Check-Programm hingewiesen habe und eine Download-Möglichkeit nicht bestehe, weil das Programm käuflich erworben werden müsse. Damit habe das Amtsgericht den Anspruch der Verteidigung auf vollständige Akteneinsicht verletzt. Außerdem liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, da eine Verfahrensbeschleunigung nicht erforderlich gewesen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen, da der Terminsverlegungsantrag ohne Rechtsfehler abgelehnt worden sei. Das Beharren des Verteidigers darauf, dass ihm die Messdaten unverschlüsselt zur Verfügung gestellt werden müssten, entschuldige das Fernbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 OWiG bleibt ohne Erfolg.

1. Eine Zulassung wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 € - wie hier - von vornherein nicht in Betracht, vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Auch mit möglichen Fehlern nach der Urteilsverkündung im Hinblick auf eine zu Unrecht erteilte Rechtskraftbescheinigung kann der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht begründet werden.

2. Soweit der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gestützt wird, erweist sich diese Rüge bereits als unzulässig. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in Form einer ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. dazu KK-Senge, OWiG, 4. Aufl., § 80 Rdnr. 42; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 16 d). Nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft.

Dies ist hier nicht der Fall. Bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs muss nämlich im Rahmen der Verfahrensrüge grundsätzlich dargelegt werden, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. dazu OLG Hamm VRR 2013, 79; OLG Celle DAR 2013, 283; Göhler, a. a. O., Rdnr. 16 c; KK-Senge, a. a. O., Rdnr. 40 c). Dies hat zur Folge, dass dann, wenn der Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs mit der Versagung von Akteneinsicht begründet werden soll, der Betroffene sich auch noch nach Abschluss seines Verfahrens und bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist um Einsicht in die von ihm begehrten Unterlagen bemühen muss, um aufgrund dann zu gewinnender Erkenntnisse konkret darzulegen, was in der Hauptverhandlung vorgetragen worden wäre. Beruft sich der Antragsteller darauf, dass ihm aufgrund verwehrter Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen dieses gerade nicht möglich ist, muss er sich, damit die Ausnahme von der an sich nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bestehenden Vortragsfrist gerechtfertigt und belegt wird, jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Unterlagen bemühen und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (vgl. dazu OLG Celle, DAR 213, 283; OLG Braunschweig, ZfSch 2014, 473; OLG Hamm, VRR 2013, 79). Diese für die Versagung von Akteneinsicht in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze (vgl. dazu BGH NStZ 2010, 530; BGHSt 49, 317; BGH StraFO 2006, 459) sind auf eine beantragte Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes zu übertragen (vgl. dazu OLG Celle, DAR 213, 283; OLG Braunschweig, ZfSch 2014, 473; OLG Hamm, VRR 2013, 79; insoweit auch KG DAR 2013, 211) und können auch für die hier begehrte Einsichtnahme in die unverschlüsselten Rohdaten der Messung herangezogen werden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 17.11.2015, 2 Ss (Owi) 360/15).

Zwar ist die Übertragung dieser Grundsätze zu den Anforderungen an die Darlegungspflichten im Rahmen der Verfahrensrüge auf die Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung teilweise kritisiert worden (vgl. dazu Cierniak/Neuhaus, NStZ 2014, 526). Dieser Kritik liegt die Auffassung zugrunde, dass Bemühungen des Betroffenen, die Bedienungsanleitung vom Hersteller zu erlangen, nicht verlangt werden dürfen. Dieser Auffassung nach besteht aus Gründen der Waffengleichheit und dem Anspruch auf ein faires Verfahren ein Anspruch des Betroffenen auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung an den Verteidiger (ähnlich KG DAR 2013, 211, OLG Naumburg DAR 2013, 37).

Das OLG Celle hat jedoch für die Fälle der Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung der Messgeräte bereits entschieden, dass es dem Betroffenen zumutbar ist, ein Exemplar der Bedienungsanleitung vom Hersteller käuflich zu erwerben. Denn die dafür entstehenden Auslagen wären im Erfolgsfall der Rechtsbeschwerde als notwendige Auslagen zu erstatten, vgl. dazu OLG Celle, DAR 2013, 283. Es ist nicht erkennbar, warum durch eine solche Vorgehensweise die Grundsätze der Waffengleichheit oder des fairen Verfahrens verletzt sein sollen.

Im Bereich der standardisierten Messverfahren ist es für die Überzeugungsbildung des Tatrichters von der Ordnungsmäßigkeit des Messverfahrens nach allgemeiner Auffassung regelmäßig gerade nicht erforderlich, dass er sich Kenntnis von der Bedienungsanleitung verschafft (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2013, 223). Dann ist es zur Herstellung von "Waffengleichheit" aber auch nicht erforderlich, dass der Betroffene die Bedienungsanleitung vom Gericht zur Verfügung gestellt bekommt, sofern sie sich nicht bei der Akte befindet und sie nicht einem vom Gericht beauftragten Sachverständigen zur Verfügung stand (so offenbar die Konstellation bei OLG Naumburg DAR 2013, 37).

Diese Grundsätze zur Einsichtnahme in die Bedienungseinleitung sind auf die Einsichtnahme in die Rohmessdaten übertragbar. Sofern dem Betroffenen die Rohmessdaten von der Verwaltungsbehörde übermittelt worden sind und er zur Entschlüsselung auf ein käuflich zu erwerbendes Programm verwiesen wird, sind grundsätzlich Ausführungen dazu erforderlich, welche Anstrengungen er - bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist - unternommen hat, um das Programm zu erwerben. Der Vortrag des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdebegründung erweist sich daher als unvollständig. Der Betroffene trägt nicht vor, ob und welche Anstrengungen er unternommen hat, um das Speed-Check-Programm der Firma L. käuflich zu erwerben oder warum ihm dies nicht zumutbar oder möglich gewesen sein soll.

Dabei ist es auch unerheblich, dass er auf die Kaufoption erst einen Tag vor dem Termin ausdrücklich hingewiesen wurde. Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kommt es allein darauf an, dass er bis zum Ablauf der Begründungsfrist keine Ausführungen zum käuflichen Erwerb und dazu, war er danach vorgetragen hätte, gemacht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre für einen Erwerb jedenfalls grundsätzlich ausreichend Zeit gewesen.

Diese Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung OLG Oldenburg, DAR 2015, 406. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall war dem Betroffenen bereits die Messdatei nicht übersandt worden. Dies ist hier jedoch geschehen. Damit ist dem Betroffenen hier kein Beweismittel vorenthalten worden, das nicht öffentlich erhältlich gewesen wäre.

Auch mit der Entscheidung OLG Düsseldorf, NZV 2016, 140 [BGH 19.11.2015 - 4 ARs 29/14], lässt sich die Zulässigkeit der Verfahrensrüge hier nicht begründen. Das OLG Düsseldorf lässt offen, ob ein allgemeines Einsichtsrecht im Bußgeldverfahren hinsichtlich solcher Daten besteht, bei denen nicht schlechthin auszuschließen ist, dass sich aus ihnen Entlastungsmomente ergeben, verneint aber ein solches Einsichtsrecht im Rahmen der Hauptverhandlung. Der Betroffene sei darauf zu verweisen, Einsicht in die Messdaten außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde zu beantragen und vorzunehmen und ggf. nach Auswertung durch einen privaten Sachverständigen in der Hauptverhandlung daraufhin Beweisanträge zu stellen. Damit spricht sich auch das OLG Düsseldorf dafür aus, dass sich der Betroffene außerhalb der Hauptverhandlung und ggf. auch unter Einsatz finanzieller Mittel darum bemühen muss, Anhaltspunkte für eine Fehlmessung zu ermitteln.

3. Soweit der Betroffene vorträgt, sein Recht auf vollständige Akteneinsicht sei verletzt worden, hat das OLG Celle bereits mehrfach entschieden, dass sich das Akteneinsichtsrecht nur auf die von der Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG vorgelegten Akten bezieht. Diese Bestimmung gibt keinen Anspruch auf Erweiterung des Aktenbestandes (vgl. dazu OLG Celle, DAR 2013, 283 m. w. N.). Da die Rohmessdaten hier nicht zu dem dem Amtsgericht vorgelegten Aktenbestand gehörten, waren sie mithin auch nicht vom Akteneinsichtsrecht umfasst.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG.