Abschnitt 1 FZALärmSchRL-RdErl - Definitionen
Bibliographie
- Titel
- Freizeitanlagenlärmschutzrichtlinie
- Redaktionelle Abkürzung
- FZALärmSchRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28500
Freizeitanlagen sind Einrichtungen i. S. des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 3 BImSchG. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst z. B. der Sportausübung oder dem Straßenverkehr dienen. Zu den Freizeitanlagen gehören insbesondere:
Grundstücke, Plätze oder Flächen, auf denen im Freien oder in Zelten Diskothekenveranstaltungen, Feuerwerke, Livemusik-Darbietungen, Platzkonzerte, Rockkonzerte, Jahrmärkte, Schützenfeste, Stadtteilfeste, Volksfeste usw. stattfinden,
Freiluftgaststätten und -schankflächen,
Spielplätze, die nicht unter die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG fallen,
Badeplätze, Erlebnisbäder,
Wasserflächen für Schiffsmodelle,
Hundedressurplätze,
Freizeit- und Vergnügungsparks,
Autokinos, Freilichtbühnen,
Anlagen für Modellfahrzeuge,
Sommerrodelbahnen und
Zirkusse.
Zu den Freizeitanlagen gehören nicht Sportanlagen i. S. der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV).
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. vom 15. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 141)