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§ 14b NFAG - Zins- und Tilgungshilfen zur Stabilisierung von Kommunen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

Das für Inneres zuständige Ministerium kann besonders finanzschwachen und mit Liquiditätskrediten stark belasteten Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und Landkreisen Zins- und Tilgungshilfen zur Stabilisierung aus den Mitteln des Sondervermögens nach § 14c entsprechend den zu § 13 Abs. 1 angewandten Grundsätzen bewilligen