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Art. 5 8.VwGebRG - Eingliederung von Sonderbehörden in die Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte

Bibliographie

Titel
Achtes Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform
Redaktionelle Abkürzung
8.VwGebRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300110000000

§ 1

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der Gesundheitsämter und der Veterinärämter als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. Ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt kann die Aufgaben des Veterinäramts zugleich für das Gebiet anderer Landkreise und kreisfreier Städte wahrnehmen; § 13 des Zweckverbandsgesetzes ist anzuwenden. Eine entsprechende Regelung muß getroffen werden, wenn sonst in einem Veterinäramt außer dessen Leiter auf Dauer kein weiterer Tierarzt tätig wäre; § 19 des Zweckverbandsgesetzes ist anzuwenden.

(2) Der Fachminister kann bestimmen, daß im Bereich des Fischereihafens Cuxhaven die Überwachung von Lebensmitteln tierischer Herkunft abweichend von Absatz 1 durch das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt für Fische und Fischwaren in Cuxhaven wahrgenommen wird.

(3) Der Fachminister wird ermächtigt, durch Verordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten weitere Aufgaben auf den Gebieten des öffentlichen Gesundheitsdienstes und des Veterinärwesens zu übertragen, soweit dies im Zusammenhang mit den nach Absatz 1 wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig erscheint.

(4) Die den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben des Veterinärwesens, insbesondere die Überwachung von Lebensmitteln tierischer Herkunft, sind durch beamtete Tierärzte und deren fachtechnische Hilfskräfte wahrzunehmen; diese Aufgaben dürfen nicht Tierärzten an öffentlichen Schlachthöfen zugewiesen werden.

§ 2

Vor der Bestellung des Leiters eines der in Artikel V § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Ämter und seines Stellvertreters sowie vor der Errichtung und der Auflösung von Nebenstellen dieser Ämter setzt sich der Landkreis oder die kreisfreie Stadt mit der Aufsichtsbehörde ins Benehmen.

§ 3

(1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall die den Landkreisen und den kreisfreien Städten nach Artikel V § 1 übertragenen Aufgaben auf deren Kosten selbst wahrnehmen, wenn die zu treffenden Maßnahmen unaufschiebbar sind. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ist unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(2) Sind ein Amtsleiter und dessen Stellvertreter aus zwingenden Gründen verhindert, die in Artikel V § 1 genannten Aufgaben zu erfüllen, oder sind beide Stellen vorübergehend nicht besetzt, so kann ein Amtsleiter oder ein Stellvertreter eines benachbarten Landkreises oder einer kreisfreien Stadt mit der Vertretung beauftragt werden. Einigen sich die beteiligten Gebietskörperschaften nicht, so regelt die Aufsichtsbehörde die Vertretung.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß Tierärzte eines Veterinäramts bei einem anderen Veterinäramt Dienst zu tun haben, wenn und solange dies zur Bekämpfung einer Tierseuche erforderlich ist. Kosten werden nicht erstattet.

§ 4

(1) Das ausschließlich den Zwecken der Ämter dienende bewegliche und unbewegliche Verwaltungsvermögen des Landes geht unentgeltlich auf die Landkreise und die kreisfreien Städte über, in deren Gebiet es sich befindet. Liegt ein für das Gebiet eines Landkreises zuständiges Amt im Gebiet einer kreisfreien Stadt, so geht das Verwaltungsvermögen auf den Landkreis über. Ist ein Amt für das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreien Städte zuständig, so treffen die beteiligten Gebietskörperschaften eine Vereinbarung über den Übergang des Verwaltungsvermögens; § 19 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und § 15 Abs. 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung gelten entsprechend. Das unbewegliche Verwaltungsvermögen ist unentgeltlich auf das Land zurückzuübertragen, wenn es für Zwecke der Ämter oder für andere öffentliche Zwecke nicht mehr genutzt wird.

(2) Sind Ämter oder Teile von ihnen zusammen mit anderen Behörden in landeseigenen Einrichtungen untergebracht, so ist die weitere Nutzung durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln.

§ 5

(1) Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (Mieders. GVBl. Sb. II S. 164) wird wie folgt geändert:

Änderungen hier nicht wiedergegeben

(2) Die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 6. Februar 1935 (Mieders. GVBl. Sb. II S. 164) wird wie folgt geändert:

Änderungen hier nicht wiedergegeben

(3) Das Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 8. November 1965 (Nieders. GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 1973 (Mieders. GVBl. S. 108), wird wie folgt geändert:

Änderungen hier nicht wiedergegeben