Art. 2 AGGVGÄndG - Änderung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und anderer Gesetze
- Redaktionelle Abkürzung
- AGGVGÄndG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der Fassung vom 1. Juli 1992 (Nds. GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2009 (Nds. GVBl. S. 348), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Nummern 6 bis 8" durch die Angabe "Nummern 4 und 6 bis 8" ersetzt.
- 2.
Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 1 wird die Angabe "25,60 bis 383,40 EUR" durch die Angabe "25 bis 400 EUR" ersetzt.
- b)
In Nummer 2.1 wird die Angabe "409 EUR" durch die Angabe "400 EUR" ersetzt.
- c)
In Nummer 2.2 werden die Angabe "0,51 EUR" durch die Angabe "0,50 EUR" und die Angabe "10,20 EUR" durch die Angabe "10 EUR" ersetzt.
- d)
In Nummer 3.1 wird die Angabe "7,70 bis 255,60 EUR" durch die Angabe "10 bis 250 EUR" ersetzt.
- e)
In Nummer 3.2 wird die Angabe "7,70 EUR" durch die Angabe "10 EUR" ersetzt.
- f)
In Nummer 3.3 wird die Angabe "7,70 bis 255,60 EUR" durch die Angabe "10 bis 250 EUR" ersetzt.
- g)
In Nummer 3.4 wird die Angabe "7,70 bis 63,90 EUR" durch die Angabe "10 bis 75 EUR" ersetzt.
- h)
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer 150 EUR Anmerkungen: a) Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig. b) Die Gebühr ermäßigt sich auf 100 EUR, wenn der Antrag vor Erlass einer Entscheidung zurückgenommen wird. c) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden. d) Wird die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig für mehr als eine Fremd- oder Gebärdensprache beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache die Gebühr um jeweils 100 EUR. Im Fall des Buchstabens b erhöht sich die Gebühr nur um jeweils 60 EUR."