§ 230b NBG - Beamte der Steuerverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
Abweichend von § 30 Satz 3 kann bei Beamten der Steuerverwaltung auf Beschluß des Landesministeriums das Fachministerium nach näherer Bestimmung in den Laufbahnvorschriften einen unabhängigen Ausschuß mit der Feststellung der Befähigung betrauen.