§ 43 NRiG - Verfahren der Beteiligung der Amtsgerichtsrichtervertretungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1In einem nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgericht sind Maßnahmen nach den §§ 20 und 21, für die das Amtsgericht selbst entscheidungsbefugt ist, mit der Amtsgerichtsrichtervertretung mit dem Ziel der Einigung zu erörtern. 2Einigen sich die Dienststelle und die Amtsgerichtsrichtervertretung nicht, so ist das Mitbestimmungs- oder Benehmensverfahren mit dem bei dem übergeordneten Landgericht zugleich für das Amtsgericht gebildeten Richterrat durchzuführen.
(2) 1Der Richterrat des Landgerichts kann für die Dauer seiner Wahlperiode die Amtsgerichtsrichtervertretung widerruflich ermächtigen, Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung für den Richterrat zuzustimmen oder sie zu billigen. 2Einigen sich die Dienststelle und eine ermächtigte Amtsgerichtsrichtervertretung, so gilt § 31 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.
(3) 1Ist das Amtsgericht bei einer Maßnahme nach den §§ 20 und 21 nicht selbst entscheidungsbefugt, sondern schlägt es eine solche gegenüber einer übergeordneten Dienststelle vor, so ist die Angelegenheit mit der Amtsgerichtsrichtervertretung mit dem Ziel der Einigung zu erörtern. 2Mit dem Vorschlag an die übergeordnete Dienststelle ist zugleich das Ergebnis der Erörterung mitzuteilen. 3Das Mitbestimmungs- oder Benehmensverfahren wird nur mit dem Richterrat durchgeführt, der von der entscheidungsbefugten Dienststelle zu beteiligen ist.
(4) 1Wird ein Richterrat beim Landgericht in einer Angelegenheit beteiligt, die nur ein Amtsgericht betrifft, so hat er die Amtsgerichtsrichtervertretung des betroffenen Amtsgerichts hinzuzuziehen. 2Die Amtsgerichtsrichtervertretung ist im Richterrat nicht stimmberechtigt; sie bleibt bei der Anwendung der Vorschriften über die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung außer Betracht.