Abschnitt 1 BWAbschlAnRE
Bibliographie
- Titel
- Anerkennung der bei den Abschlußprüfungen an den Bundeswehrfachschulen erworbenen Zeugnisse als Realschulabschluß- bzw. Reifezeugnisse
- Redaktionelle Abkürzung
- BWAbschlAnRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010040001
Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hat die nachstehende Empfehlung ihres Schulausschusses mit Wirkung vom 9. Oktober 1967 zum Beschluß erhoben.
"1.
An den Bundeswehrfachschulen können nach den §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 in der Fassung vom 20. Februar 1967 (BGBl. I S. 201) und nach der Durchführungsverordnung vom 26. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1746) von Angehörigen der Bundeswehr Lehrgänge besucht werden, deren Unterrichtsziele denen öffentlicher Realschulen und Gymnasien angeglichen sind.
2.
Diese Lehrgänge werden nach der am 7. April 1967 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Prüfungsordnung (BGBl. I S. 473) durch eine Prüfung abgeschlossen, die unter dem Vorsitz eines Vertreters der zuständigen Schulaufsichtsbehörde des Landes stattfindet.
3.
Die Abschlußzeugnisse der Lehrgänge nach § 1 Abs. 5 und 7 der in Ziffer 2 genannten Prüfungsordnung werden, sofern deren Bestimmungen erfüllt sind, als den bei den entsprechenden Abschlußprüfungen im öffentlichen Schulwesen erteilten Zeugnissen gleichwertig anerkannt (Abschlußzeugnis der Realschule; Zeugnis der Reife).
4.
Die Anerkennung der einzelnen Zeugnisse erfolgt durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Antrag.
5.
Für die Anerkennung wird eine Urkunde ausgestellt, die den in der Anlage festgelegten Wortlaut hat.
6.
Die nach dieser Vereinbarung von der Schulaufsichtsbehörde eines Landes dem Abschlußzeugnis der Realschule bzw. dem Zeugnis der Reife gleichgestellten Abschlußzeugnisse der Bundeswehrfachschullehrgänge werden von den Ländern der Bundesrepublik einschließlich Berlin gegenseitig anerkannt."
Dieser Beschluß wird für das Land Niedersachsen in Kraft gesetzt. Zuständige Schulaufsichtsbehörden im Sinne des Beschlusses sind die Regierungspräsidenten/Präsidenten der Verwaltungsbezirke und das Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Höhere Schulen -.