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§ 8 Nds. AG BMG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG BMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    zu bestimmen, inwieweit dem Landesbetrieb die Aufgaben nach § 2 Abs. 2 zugewiesen werden,

  2. 2.

    weitergehende Regelungen nach § 33 Abs. 2 Satz 3 BMG für Datenübermittlungen zwischen den niedersächsischen Meldebehörden zu treffen,

  3. 3.

    für die nach § 36 BMG zulässigen regelmäßigen Datenübermittlungen sowie für die nach den §§ 38 und 43 Abs. 2 BMG zulässigen Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren

    1. a)

      die zu übermittelnden Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale, ihren Umfang und, für regelmäßige Datenübermittlungen, den Zeitpunkt der Datenübermittlungen sowie

    2. b)

      Form und Verfahren, einschließlich technischer Standards,

    zu regeln sowie

  4. 4.

    Muster festzulegen

    1. a)

      der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG,

    2. b)

      der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BMG,

    3. c)

      der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG und

    4. d)

      der besonderen Meldescheine nach § 30 BMG.

2Die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 3 gilt auch, soweit die Datenübermittlung dem Grunde nach sowie Anlass und Zweck der Übermittlung und die Datenempfängerin oder der Datenempfänger nicht durch dieses Gesetz, sondern durch besondere Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts geregelt werden. 3Besondere Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts über die zu übermittelnden Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale, ihren Umfang, den Zeitpunkt der Datenübermittlungen sowie über Form und Verfahren, einschließlich technischer Standards, gehen Regelungen in einer Verordnung aufgrund des Satzes 1 Nr. 3 vor.

(2) In Bezug auf das Führen des Melderegisterdatenspiegels kann das Fachministerium über Absatz 1 hinaus durch Verordnung regeln

  1. 1.

    Einzelheiten zu der Vermittlung automatisierter Abrufe nach § 2 Abs. 3,

  2. 2.

    für die Übermittlung von Daten, Hinweisen und Ordnungsmerkmalen an den Landesbetrieb nach § 5 Abs. 1 Satz 2

    1. a)

      die zu übermittelnden Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale sowie ihren Umfang,

    2. b)

      Form und Verfahren, einschließlich technischer Standards, sowie

    3. c)

      Protokollierungspflichten,

  3. 3.

    Einzelheiten zu der Speicherung und sonstigen Verarbeitung der Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale beim Führen des Melderegisterdatenspiegels und

  4. 4.

    die Befugnis des Landesbetriebes, mit Zustimmung des Fachministeriums technische Einzelheiten der Übermittlung von Daten, Hinweisen und Ordnungsmerkmalen und der Nutzung des Melderegisterdatenspiegels festzulegen.