Arbeitsgericht Nienburg
Urt. v. 29.02.2024, Az.: 1 Ca 155/23

Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch Vornahme einer Gruppenbildung in Form des vollständigen Ausschlusses von Arbeitnehmern (hier: Lkw-Fahrer und Nicht-Lkw-Fahrer)

Bibliographie

Gericht
ArbG Nienburg
Datum
29.02.2024
Aktenzeichen
1 Ca 155/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 13558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE::2024:0229.1Ca155.23.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die vorgenommene Gruppenbildung in Form des vollständigen Ausschlusses von Arbeitnehmern mit mehr als 60 Krankheitstagen aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ist als sachwidrig zu bewerten, weil keine Gründe vorliegen, welche dies im Rahmen der benannten geschweige denn der gesetzlichen - Zwecksetzung rechtfertigen können.

  2. 2.

    Für die Ungleichbehandlung der beiden Arbeitnehmergruppen Lkw-Fahrer und Nicht-Lkw-Fahrer sind sachliche Gründe nicht ersichtlich. Auch die in Tagschicht arbeitenden Lkw-Fahrer, die im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit nicht auswärts übernachten müssen haben ebenso wie sämtliche anderen Arbeitnehmer unveränderte Arbeitswege, welche der für alle gleichen Kostensteigerung unterliegen. Es macht insoweit keinen Unterschied ob ein Arbeitnehmer als Lkw-Fahrer in Tagschicht arbeitet oder auswärts übernachten muss oder ob er Aufgaben in Verwaltung der Beklagten bzw. eine andere Tätigkeit mit örtlich gebundenem Arbeitsplatz ausübt.

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Abrechnungszeitraum 01.10.2022 bis 31.10.2022 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2022 zu zahlen.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Abrechnungszeitraum 01.02.2023 bis 28.02.2023 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2023 zu zahlen.

  3. 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

  5. 5.

    Die Berufung wird nicht besonders zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie.

Der Kläger ist seit dem 17.03.2004 bei der Beklagten als Fahrer im Güterkraftverkehr beschäftigt, zuletzt mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von 2.500,00 EUR nebst Zulagen. Er wurde im Tagverkehr eingesetzt und musste zur Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht auswärtig übernachten.

Die Beklagte gehört zur B.-Unternehmensgruppe. Sie sowie ein weiteres Unternehmen dieser Gruppe führen LKW-Transporte durch, während bei den anderen Unternehmen keine LKW-Fahrer angestellt sind. Für die gesamte Unternehmensgruppe wurde im Oktober 2022 von Seiten der Gesellschafter die Entscheidung getroffen, eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Die Zahlung sollte in zwei Teilbeträgen, im Oktober 2022 und im Februar 2023, erfolgen. Die operative Geschäftsführung wurde mit der Aufstellung von Kriterien beauftragt, nach der die Auszahlungen erfolgen sollte. Die Festlegung der Kriterien für die Zahlung im Oktober 2022 erfolgte dann im Rahmen einer Besprechung am 27.10.2022. Für die drei Speditionsbetriebe - somit auch für die Beklagte - wurden folgende Kriterien aufgestellt:

1. Anspruch auf die volle Prämie sollte nur nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit bestehen;

2. Das Arbeitsverhältnis musste noch mindestens bis zum 31.12.2022 fortbestehen;

3. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten (mit Ausnahme von etwaigen aufgrund Arbeitsunfällen) durften 60 Tage nicht überschreiten;

4. LKW-Fahrer sollten lediglich Anspruch auf die Prämie haben, soweit auswärtige Übernachtungen anfallen.

Bei der Beurteilung, ob die Kriterien eingehalten sind, wurde auf den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.10.2022 abgestellt.

Für die die im Februar 2023 gezahlte Inflationsausgleichsprämie wurden - nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten - nahezu identische Kriterien wie für die Oktoberzahlung im Rahmen einer Besprechung am 21.02.2023 für die gesamte Unternehmensgruppe festgelegt. Vortrag zum Betrachtungszeitraum und einem Stichtag erfolgte nicht.

Hinsichtlich beider Teilzahlungen war bei der Aufstellung der Kriterien im Wesentlichen überlegt worden, dass insbesondere die Arbeitnehmer von der Inflationsausgleichsprämie profitieren sollten, die wegen ihres Fahrtweges zur Arbeit bzw. zusätzlicher Kosten aufgrund von Übernachtungen, die nicht durch Spesen abgedeckt waren, erhöhte Kosten zu tragen haben.

Der Kläger war im Jahr 2022 an mehr als 60 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 2023 war der Kläger durchgehend vom 01.11.2022 bis zum 24.02.2023 erkrankt.

Die Beklagte zahlte mit den Abrechnungen für die Monate Oktober 2022 und Februar 2023 jeweils eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500,00 EUR an diejenigen ihrer Beschäftigten aus, welche alle Kriterien kumulativ erfüllten. Die anderen Arbeitnehmer erhielten keine - auch keine anteilige - Zahlung. Bei Teilzeitbeschäftigten wurde die Höhe der Prämie pro rata temporis gekürzt.

Dem Kläger wurde die Inflationsausgleichsprämie in beiden Monaten nicht gezahlt.

Der Kläger stützt die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er ist der Ansicht, dass die Begründung für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie allein in den gestiegenen Lebenshaltungskosten liege. Die Beklagte habe eine sachfremde Gruppenbildung vorgenommen. Der Ausschluss von Langzeitkranken bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie widerspreche dem Sinn und Zweck der streitgegenständlichen Sonderzahlung, da die Lebenshaltungskosten sich auch bei Arbeitsunfähigkeit nicht änderten und die Prämie auch keinen Fitnessbonus darstelle. Das Kriterium für die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie, dass bei der Beklagten beschäftigte Lkw-Fahrer auswärtige Übernachtungen vorweisen müssten, sei nicht nachvollziehbar, zumal die inflationsbedingten Belastungen unabhängig davon vorlägen, ob auswärtige Übernachtungen erfolgen.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Abrechnungszeitraum 01.10.2022 bis 31.10.2022 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2022 zu zahlen.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Abrechnungszeitraum 01.02.2023 bis 28.02.2023 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Charakter der streitgegenständlichen Sonderzahlung als Inflationsausgleichsprämie im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG führe nicht zu einer Unwirksamkeit einschränkender Regelungen. Darüber hinaus lägen der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie im Streitfall sachgerechte Kriterien zugrunde.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere streitgegenständlich hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

II.

Die Klageanträge sind vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von jeweils 1.500,00 Euro für die Monate Oktober 2022 und Februar 2023 nebst den jeweiligen Verzugszinsen. Der Anspruch folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

1.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Gewährt der Arbeitgeber auf Grund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht (BAG, Urteil v. 27. 5. 2004 - 6 AZR 129/03, NZA 2004, 1399). Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG, Urteil vom 31.08.2005 - 5 AZR 517/04, NZA 2006, 265). Der Arbeitgeber muss bei freiwilligen Leistungen daher die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass ein Teil der Arbeitnehmer von der Vergünstigung nicht sachwidrig oder willkürlich ausgeschlossen wird (BAG, Urteil v. 08.03.1995 - 10 AZR 208/94, NZA 1996, 418). Eine sachfremde Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer liegt nicht vor, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die allen anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet im Bereich der Vergütung unter Beachtung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit Anwendung, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, wenn er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (st. Rspr., vgl. statt vieler BAG, Urteil v. 03.09.2014 - 5 AZR 6/13, NZA 2015, 222). Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen aus unsachlichen oder sachfremden Gründen von einer Erhöhung der Arbeitsentgelte auszuschließen. Nach dem mit der Gehaltserhöhung verfolgten Zweck ist zu beurteilen, ob der ausgeschlossene Personenkreis zu Recht ausgenommen wird (BAG, Urteil v. 17.05.1978 - 5 AZR 132/77, NJW 1979, 181). Steht eine Gruppenbildung fest, hat der Arbeitgeber die Gründe für die Differenzierung offen zu legen und so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspricht. Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar, legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, erwächst der benachteiligten Arbeitnehmergruppe ein Anspruch darauf, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden und die vorenthaltene Leistung zu erhalten (vgl. BAG, Urteil v. 17.03.2010 - Az. 5 AZR 168/09, NZA 2010, 696; sowie v. 13.04.2011 - 10 AZR 88/10, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 287).

2.

Bei der gebotenen Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte eine sachfremde Schlechterstellung des Klägers bzw. von bei ihr angestellten Kraftfahrern, welche nicht auswärts übernachten müssen, sowie von Arbeitnehmern mit Krankheitszeiten von mehr als 60 Tagen vorgenommen.

a)

Der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eröffnet. Die Beklagte hat die Inflationsausgleichsprämie freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip ausgezahlt. Die Beklagte gehört zur B.-Unternehmensgruppe, zu der des Weiteren noch die B.-T. GmbH, die W. GmbH sowie die B. T. GmbH und die B. L. GmbH gehören. Für die gesamte Unternehmensgruppe wurde im Oktober 2022 von Seiten der Gesellschafter die Entscheidung getroffen, eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Unter anderem die Beklagte leistete im Oktober 2022 und Februar 2023 Inflationsausgleichsprämien an ihre Arbeitnehmer und nahm - unter Berücksichtigung der Vorgaben der Leitung der Unternehmensgruppe - bestimmte Arbeitnehmergruppen, welche die von ihr festgelegten Kriterien nicht erfüllten, vom Kreis der Anspruchsberechtigten für die Inflationsausgleichsprämie vollständig aus.

b)

Der Charakter der streitgegenständlichen Sonderzahlung als Inflationsausgleichsprämie i.S.d. § 3 Nr. 11c EStG führt nicht zur Unwirksamkeit einschränkender Regelungen bzw. zusätzlicher Voraussetzungen.

aa)

Gemäß § 3 Nr. 11c EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro steuerfrei.

bb)

Der in § 3 Nr. 11c EStG genannte Zweck der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise ist nicht absolut. Diese in der Vorschrift benannte Zwecksetzung ist weder ihrem Wortlaut nach, noch unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks ausschließlich zu verstehen. Ansonsten würde sich unter Berücksichtigung der alleinigen Finanzierungsverantwortung des Arbeitgebers die Frage stellen, welchen Erfolg die Norm überhaupt haben könnte (vgl. ArbG Essen, Urteil v. 12.10.2023 - 1 Ca 1371/23, BeckRS 2023, 30104, ArbG Paderborn Urteil v. 06.07.2023 - 1 Ca 54/23, BeckRS 2023, 20093 sowie Uffmann, NZA 2023, 65 ff.). Die Regelung in § 3 Nr. 11c EStG schließt mithin keine zusätzliche Zwecksetzung aus, sondern verlangt lediglich, dass es sich um Zuschüsse handelt, die "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gezahlt werden, sodass sie bspw. nicht als Lohnersatzleistung gezahlt werden dürfen.

cc)

Der Arbeitgeber darf daher mit einer Inflationsausgleichsprämie unter Berücksichtigung des in § 1 Nr. 11c EStG definierten Zwecks auch zusätzliche bzw. einschränkende Ziele verfolgen. Denn die Zahlung der in § 3 Nr. 11c EStG geregelten Inflationsausgleichsprämie darf grundsätzlich über den gesetzlich vorgesehenen Zweck der Abmilderung gestiegener Verbraucherkosten hinaus mit weitergehenden Zwecken verbunden werden, welche mit solchen Einschränkungen verfolgt werden. Somit grundsätzlich auch das Ziel, die gestiegenen Kosten der Fahrtwege zwischen Wohn- und Arbeitsort bzw. durch Spesen nicht abgedeckte Kosten im Rahmen von auswärtigen Übernachtungen abzumildern.

c)

Die mit der ersten Teilzahlung im Oktober 2022 durch die Beklagte vorgenommene Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für die zweite Teilzahlung im Februar 2023, für welche die Beklagte nach ihrem nicht näher substantiierten Vortrag nahezu identische Kriterien angewandt haben will.

aa)

Ausgehend von der erweiterten Zwecksetzung der von ihr gezahlten Inflationsausgleichsprämie durfte die Beklagte grundsätzlich unter ihren Arbeitnehmern Gruppen bilden, um dieser gerecht zu werden. Denn ein Ausgleich der inflationsbedingten Teuerungsrate muss nicht allen Arbeitnehmern gleichmäßig gewährt werden, wenn sachliche Gründe für die vorgenommene Differenzierung bestehen. Eine Gruppenbildung ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Die unterschiedliche Leistungsgewährung muss stets im Sinne materieller Gerechtigkeit sachgerecht sein.

bb)

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die von der Geschäftsleitung der Unternehmensgruppe festgelegte und von der Beklagten übernommenen Zwecksetzung wurde bei der Gruppenbildung durch Aufstellung der vorgenannten Kriterien nicht sachgerecht berücksichtigt. Sie ist zum einen nicht geeignet, den aufgestellten Zweck des Ausgleichs erhöhter Kosten für Arbeitswege und Übernachtungen zur erreichen und daher hierfür nicht erforderlich und zum anderen führt sie zu unangemessenen Ergebnissen für die ausgeschlossenen Arbeitnehmer. Hieraus folgt die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

(1)

Der Kläger hat auch als Lkw-Fahrer in Tagschicht Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Denn für die Ungleichbehandlung der beiden Arbeitnehmergruppen "Lkw-Fahrer" und "Nicht-Lkw-Fahrer" sind sachliche - und erst recht keine diese rechtfertigenden - Gründe von der Beklagten weder vorgetragen, noch ersichtlich. Auch die - wie der Kläger - in Tagschicht arbeitenden Lkw-Fahrer der Beklagten, welche im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit nicht auswärts übernachten müssen, haben - ebenso wie sämtliche anderen Arbeitnehmer der Beklagten - unveränderte Arbeitswege, welche der für alle gleichen Kostensteigerung unterliegen. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer als Lkw-Fahrer in Tagschicht arbeitet oder auswärts übernachten muss oder ob er Aufgaben in Verwaltung der Beklagten bzw. eine andere Tätigkeit mit örtlich gebundenem Arbeitsplatz ausübt.

(2)

Die Beklagte durfte den Kläger auch nicht deshalb vom Kreis der Anspruchsberechtigten ausnehmen, weil er mehr als 60 Tage im Betrachtungszeitraum arbeitsunfähig erkrankt war. Denn der Ausschluss der Gruppe der im Betrachtungszeitraum über 60 Tage erkrankten Arbeitnehmer ist - ungeachtet der Unbestimmtheit der Regelung hinsichtlich der Frage, ob es sich um Arbeits- oder Kalendertage handeln sollte ? sachlich nicht gerechtfertigt.

Offensichtlich schließt die Beklagte diese Gruppe von Arbeitnehmern vom Kreis der Begünstigten deshalb aus, weil während der Arbeitsunfähigkeit keine Kosten aufgrund von Fahrtwegen zur Arbeit bzw. nicht durch Spesen abgedeckte Kosten ihrer Lkw-Fahrer im Rahmen von Auswärtsübernachtungen anfallen.

Hierin liegt jedoch eine unangemessene Differenzierung zwischen Arbeitsunfähigkeitszeiten und Zeiten nicht erbrachter Arbeitsleistung aufgrund eines noch nicht bestehenden Arbeitsverhältnisses im Betrachtungszeitraum 01.01.2022 bis 31.10.2022 bzw. 01.05.2022 bis 28.02.2023.

Die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung in Form des vollständigen Ausschlusses von Arbeitnehmern mit mehr als 60 Krankheitstagen aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ist als sachwidrig zu bewerten, weil keine Gründe vorliegen, welche dies im Rahmen der benannten - geschweige denn der gesetzlichen - Zwecksetzung rechtfertigen können. Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern mit mehr als 60 Krankheitstagen sollten Arbeitnehmer, die an dem von der Beklagten nicht näher benannten Stichtag genau sechs Monate im Betrieb beschäftigt waren, die volle Prämie erhalten. Die Kammer geht insoweit von dem für die Beklagte günstigsten Stichtag im Rahmen des von ihr für die erste Teilzahlung benannten sowie für die zweite Teilzahlung entsprechend angenommenen Betrachtungszeitraumes aus, mithin dem letzten Tag dieses Zeitraumes (31.10.2022 bzw. 28.02.2023). Somit hätte ein Arbeitnehmer, der zum jeweiligen Stichtag gerade die geforderte sechsmonatige Betriebszugehörigkeit erreicht hätte Anspruch auf die volle Inflationsausgleichsprämie, obwohl er im Betrachtungszeitraum ggf. erst diese sechs Monate erhöhte Fahrtkosten für den Arbeitsweg zum Betrieb der Beklagten gehabt hatte. Hingegen sollte ein im gesamten Betrachtungszeitraum bei der Beklagten Beschäftigter jeglichen Anspruch auf diese Prämie verlieren, sobald er zwei (bei Zugrundelegung von 60 Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit) bzw. ca. drei Monate (bei Zugrundelegung von 60 Arbeitstagen Arbeitsunfähigkeit) arbeitsunfähigkeitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen konnte und ihm damit ggf. Fahrtkosten erspart blieben. Für diese Ungleichbehandlung ist zur Erzielung des von der Beklagten verfolgten Zweckes kein rechtfertigender Grund vorgetragen oder ersichtlich. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum erkrankt war, keinen Differenzierungsgrund darstellt, wenn er zu einem Anspruchsausschluss statt der unter Berücksichtigung des § 4a EFZG zulässigen anteiligen Kürzung führt (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 09.06.1982 - 5 AZR 501/80, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 51 zu allgemeinen Lohnerhöhungen im Betrieb).

d)

Rechtsfolge einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist die Korrektur der arbeitgeberseitig bestimmten gleichbehandlungswidrigen Voraussetzung. In der Folge hat der Kläger Anspruch auf die Zahlung der Inflationsausgleichprämie in voller Höhe, mithin 1.500,00 Euro. Denn bei Vorliegen einer sachwidrigen Gruppenbildung hat für die von der sachwidrigen Differenzierung betroffenen Arbeitnehmer stets eine Anpassung nach oben stattzufinden. Deshalb kommt auch keine nachträgliche zeitanteilige Zahlung in Betracht.

e)

Die Zinsenentscheidung ergibt sich aus §§ 286, 288, 247 BGB. Die Beklagte zahlte die erste Teilzahlung der Inflationsausgleichsprämie mit dem Gehalt für Oktober 2022 und die zweite Teilzahlung mit dem Gehalt für Februar 2023 an ihre Beschäftigten aus. Die monatliche Vergütung ist zum 10. des Folgemonats zur Zahlung fällig.

III.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Danach hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2.

Der festzusetzende gemäß § 61 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO, § 42 Abs. 2 S. 1 im Urteil Wert der Zahlungsanträge beläuft sich gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3 Halbs. 1, 4 Abs. 1 Halbs. 2, 5 Halbs. 1 ZPO auf den Wert der jeweiligen Hauptforderung.

3.

Die Berufung war nicht besonders zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.