§ 21 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- LwKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Der Vorstand wird für die Hälfte der Wahlperiode der Kammerversammlung gewählt. Erlischt die Mitgliedschaft zur Kammerversammlung, so erlischt auch die Mitgliedschaft zum Vorstand.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu wählen.
(3) Bis zur Bestellung ihrer Nachfolger führen die ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes ihre Geschäfte weiter; das gilt auch für die Aufgaben des Präsidenten und seiner Stellvertreter.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand seine Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neu gewählten Vorstandes weiter. Das Gleiche gilt für den Fall der Auflösung der Kammerversammlung und der Ungültigkeit ihrer Wahl. Absatz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.