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  • ab 10.06.1982 (aktuelle Fassung)

Art. 1 SchifPolVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 6. und 21. April 1955
Redaktionelle Abkürzung
SchifPolVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011110000000

(1) Der am 28. Januar 1982 in Bonn und am 19. Februar 1982 in Hannover unterzeichneten Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 6. und 21. April 1955 wird zugestimmt.

(2) Die Zusatzvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem die Zusatzvereinbarung nach ihrem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (1)

(1) Red. Anm.:

In Kraft getreten am 1. Juli 1982 (Bek. vom 30. Juni 1982, Nds. GVBl. S. 276).