§ 20 NKWG - Wahlschein
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Eine wahlberechtigte Person, die verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist, oder aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Wahlscheine werden von den Gemeinden ausgegeben.