§ 12 KiStRGKirchensteuerabzug vom Arbeitslohn
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- KiStRG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62100010000000
(1) Sind die Festsetzung und Erhebung der Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen worden (§ 11), so gelten unbeschadet des § 6 die nachstehenden Vorschriften über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn.
(2) Der Arbeitgeber, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Betriebstätte (§ 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) unterhält, hat bei dem Arbeitnehmer, der nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft angehört, die in einem Vomhundertsatz der Lohnsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) oder nach Maßgabe des Arbeitslohns (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) zu erhebende Kirchensteuer vom Arbeitslohn abzuziehen und an das Finanzamt der Betriebstätte zu denselben Zeitpunkten wie die Lohnsteuer abzuführen. Die einzelnen Kirchensteuerbeträge sind bei Monats-, Wochen- und Tageslohnzahlungen jeweils auf 0,01 Deutsche Mark, bei anderen Lohnzahlungen auf 0,05 Deutsche Mark nach unten abzurunden. Die Kirchensteuer ist nicht abzuziehen, wenn der Arbeitnehmer die Bescheinigung einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft vorlegt, aus der sich ergibt, dass von seinem Arbeitslohn der Kirchensteuerabzug nicht vorzunehmen ist. Für die in § 2 Abs. 10 bezeichneten Landeskirchen und Diözesen kann die für die staatliche Genehmigung nach § 2 Abs. 9 zuständige Stelle Abweichungen von Satz 2 zulassen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Bestimmungen, insbesondere den Kirchensteuersatz anzuwenden, die am Ort der Betriebsstätte für die dem Bekenntnis des Arbeitnehmers angehörenden Kirchenangehörigen gelten. Gilt am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitnehmers ein anderer Kirchensteuersatz, so kann das Finanzamt der Betriebsstätte dem Arbeitgeber auf Antrag genehmigen, die Kirchensteuer dieses Arbeitnehmers nach dem am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Kirchensteuersatz abzuziehen und abzuführen. Die Genehmigung des Finanzamts bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft, in deren Gebiet der Arbeitgeber die Betriebstätte unterhält.
(4) Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn gilt der Kirchensteuersatz des Vorjahres weiter, bis der Kirchensteuersatz für das laufende Jahr veröffentlicht worden ist, längstens jedoch bis zum 30. Juni des laufenden Jahres.
(5) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs hat der Arbeitgeber auch die nach der Lohnsteuer oder nach Maßgabe des Arbeitslohns zu bemessende Kirchensteuer zu erstatten.
(6) Die für die Lohnsteuer geltenden Vorschriften über die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers sowie über die Nachversteuerung finden auf die Kirchensteuer entsprechende Anwendung.
(7) Der Minister der Finanzen macht die von den Landeskirchen Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften beschlossenen und staatlich genehmigten Kirchensteuersätze, die beim Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden sind, im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.