Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.12.1990, Az.: L 4 S 6/89
Verpflichtungsanordnung; Wirtschaftlichkeitsgrundsatz; Sparsamkeit; Ermessen; Klageerhebung; Nachholung; Verzicht; Begründungsfrist; Mittel-Zweck-Relation; Haftpflichtversicherung; Unwirtschaftlichkeit; Rentenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 19.12.1990
- Aktenzeichen
- L 4 S 6/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1990:1219.L4S6.89.0A
Rechtsgrundlagen
- § 89 Abs. 1 S. 2 SGB IV
- § 41 Abs. 2 SGB X
- § 69 Abs. 2 SGB IV
Fundstellen
- SGb 1991, 393 (amtl. Leitsatz)
- SozVers 1991, 277
Amtlicher Leitsatz
1. Die Begründung einer Ermessensentscheidung nach § 89 Abs 1 S 2 SGB IV kann grundsätzlich nur bis zur Erhebung der Klage nachgeholt werden (§ 41 Abs 2 SGB X). Ein Verzicht auf die Nichteinhaltung dieser Begründungsfrist ist zulässig.
2. Bei den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit iS des § 69 Abs 2 SGB IV handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche eine Mittel-Zweck-Relation beschreiben mit dem Ziel, bei der Verwendung von Haushaltsmitteln das Maß des Notwendigen nicht zu überschreiten.
Für Rentenversicherungsträger ist der Abschluß von Haftpflichtversicherungen unwirtschaftlich. Für Rentenversicherungsträger ist das "Selbstdeckungsprinzip" rechtsverbindlich vorgeschrieben, das auch Bund und Länder wegen ihrer uneingeschränkten Zahlungsfähigkeit praktizieren.