§ 1 RSV 2010
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Regelsätze nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs ab dem 1. Juli 2009
- Redaktionelle Abkürzung
- RSV 2010,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
1Die monatlichen Regelsätze in der Sozialhilfe werden ab dem 1. Juli 2009 wie folgt festgesetzt:
1. | für Haushaltsvorstände und für Alleinstehende | 359 Euro, |
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2. | für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 215 Euro, |
3. | für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres | 287 Euro. |
2Abweichend von Satz 1 Nr. 2 wird der Regelsatz für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung des 6. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2011 auf 251 Euro festgesetzt. 3Leben Eheleute, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zusammen, so beträgt der monatliche Regelsatz abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und 3 jeweils 323 Euro.