§ 7 NVwVG - Vollstreckungshilfe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210030000000
(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, auch Bundesbehörden und Behörden in anderen Bundesländern, sowie anderen Vollstreckungsbehörden Vollstreckungshilfe. Die Vorschriften über die Amtshilfe sind anzuwenden. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, daß der Leistungsbescheid vollstreckbar ist.
(2) Die Vollstreckungshilfe ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.
(3) Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren sind die Gemeinden zuständig.