§ 2 NKWG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Vertretung im Sinne dieses Gesetzes sind der Rat der Gemeinde und der Kreistag.
(2) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Ratsfrauen und Ratsherren und die Kreistagsabgeordneten.
(3) Für die Gemeindewahl bildet das Gebiet der Gemeinde, für die Kreiswahl das Gebiet des Landkreises das Wahlgebiet.