Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.11.1991, Az.: 12 UF 90/91

Ausschluss des Versorgungsausgleichs; Getrennte Verfahren; Zurückweisung des Antrags; Mitwirkung am Verfahren; Aufhebung einer allein das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 1587c BGB feststellenden Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
18.11.1991
Aktenzeichen
12 UF 90/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 15221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1991:1118.12UF90.91.0A

Fundstellen

  • FamRZ 1992, 458 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1992, 712-713 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich lediglich mit dem Inhalt, die Voraussetzungen des § 1587 c BGB lägen nicht vor, ist unzulässig und als verfahrensfehlerhaft aufzuheben.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die gleichzeitig mit der Scheidung erfolgte Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs ist verfahrensfehlerhaft, wenn das Familiengericht zuvor zulässigerweise das Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs aus dem Scheidungsverbund abgetrennt hat, weil der Antragsgegner über ein Jahr jede Mitwirkung am Verfahren unterläßt.

  2. 2.

    Eine Teilentscheidung nach § 301 Abs. 1 ZPO kann dabei nicht die isolierte Anwendung des § 1587c BGB beinhalten. Die Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Antragstellerin läßt sich erst bei Kenntnis der gesamten Auswirkung des Versorgungsausgleichs beurteilen.

Gründe

1

Die gemäß den §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 und 3 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt nach § 539 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Teilentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht. Das Verfahren des ersten Rechtszugs leidet insoweit an einem wesentlichen Mangel, als das Amtsgericht mit der Abtrennung bereitsüber den Antrag der Antragstellerin, den Versorgungsausgleich auszuschließen, entschieden hat. Nicht zu beanstanden ist, daß das Amtsgericht das Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs abgetrennt hat. Zwar hat die Antragstellerin die Abtrennung nicht angegriffen. Indessen ist die Zulässigkeit der Vorabentscheidung von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, NJW 1991, 1616/1617). Die Zulässigkeit der Abtrennung der Folgesache zum Versorgungsausgleich ergibt sich aus § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die gleichzeitige Endentscheidung über diese Folgesache würde den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern, daß der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Folgesache eine unzumutbare Härte darstellte. Denn der Antragsgegner unterläßt seit mehr als einem Jahr jegliche Mitwirkung an der Aufklärung der von der BfA festgestellten Lücken auf seinem Versicherungskonto (§ 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist bei erheblichen Verzögerungen durch die Verweigerung von Auskünften anzuwenden (vgl. Zöller/ Philippi, ZPO, 16. Aufl., § 628 Rndnr. 5).

2

Demgegenüber beruht die in dem Verbundurteil getroffene Teilentscheidung, mit welcher der Antrag auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen worden ist, auf einem schwerwiegenden Verfahrensfehler. Das Amtsgericht durfte das abgetrennte Versor- gungsausgleichsverfahren nicht in dieser Weise aufspalten. Eine Teilentscheidung setzt nach § 301 Abs. 1 ZPO einen einer selbständigen Entscheidung zugänglichen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes voraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (vgl. BGH, FamRZ 1983, 38/39 mit weit. Nachw.). Dies ist bezüglich der Frage einer isolierten Anwendung des§ 1587 c BGB nicht der Fall.

3

Die Voraussetzungen des § 1587 c BGB können nur nach einer Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls bejaht oder verneint werden. Hierzu zählt nicht nur das bisherige Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin und dem Kind. In die Gesamtwürdigung sind auch seine Versorgungsanrechte mit einzubeziehen, die bisher noch nicht aufgeklärt worden sind. Erst, wenn die gesamten Auswirkungen des Versorgungsausgleichs bekannt sind, läßt sich beantworten, ob die volle Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Antragstellerin grob unbillig wäre (entspr. KG, FamRZ 1981, 289, zuArt. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG). Insoweit wird nicht nur zu prüfen sein, ob der Versorgungsausgleich auszuschließen ist. Nach § 1587 c BGB ist auch eine Herabsetzung möglich.